RS Vwgh 2015/12/16 2013/17/0465

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0466 2013/17/0467 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0468 E 19. April 2016

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl etwa VwGH vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN). Das Schweigen einer Behörde kann nicht einer unrichtigen Rechtsauskunft gleichgesetzt werden (vgl VwGH vom 4. September 2008, 2008/17/0034, hinsichtlich einer von der Behörde unbeantworteten Anfrage).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, VStG darf ein Rechtsunterworfener im Fall der Erteilung einer auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage gegebenen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen und dürfen im Vertrauen auf eine solche Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden vergleiche etwa VwGH vom 15. Februar 2013, 2010/09/0240, mwN). Das Schweigen einer Behörde kann nicht einer unrichtigen Rechtsauskunft gleichgesetzt werden vergleiche VwGH vom 4. September 2008, 2008/17/0034, hinsichtlich einer von der Behörde unbeantworteten Anfrage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170465.X06

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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