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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/03/0143 2013/03/0139Rechtssatz
Zu § 37 TKG 2003 idF vor der Novelle 2011 hat der VwGH judiziert, dass sich die Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen als nicht teilbar erweist und dass die Feststellung allein, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen nicht als mit § 37 Abs 2 TKG 2003 vereinbar angesehen werden kann (Hinweis VwGH vom 22. November 2005, 2005/03/0109; VwGH vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210). Rechtswidrigkeit auch nur hinsichtlich eines Teils der auferlegten spezifischen Verpflichtungen berührt daher auch die im Übrigen angeordneten spezifischen Verpflichtungen und die Feststellung des Bestehens beträchtlicher Marktmacht. Daran ist auch im zeitlichen Geltungsbereich des TKG 2003 idF seit der Novelle BGBl I Nr 102/2011 festzuhalten. Die für die in der Judikatur vorgenommene Beurteilung (der Unteilbarkeit der Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen und deren zwingende Verknüpfung mit der Feststellung, einem bestimmten Unternehmen komme marktbeherrschende Stellung zu) maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich insofern unverändert geblieben.Zu Paragraph 37, TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle 2011 hat der VwGH judiziert, dass sich die Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen als nicht teilbar erweist und dass die Feststellung allein, dass ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne die Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen nicht als mit Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 vereinbar angesehen werden kann (Hinweis VwGH vom 22. November 2005, 2005/03/0109; VwGH vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210). Rechtswidrigkeit auch nur hinsichtlich eines Teils der auferlegten spezifischen Verpflichtungen berührt daher auch die im Übrigen angeordneten spezifischen Verpflichtungen und die Feststellung des Bestehens beträchtlicher Marktmacht. Daran ist auch im zeitlichen Geltungsbereich des TKG 2003 in der Fassung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, festzuhalten. Die für die in der Judikatur vorgenommene Beurteilung (der Unteilbarkeit der Auferlegung geeigneter spezifischer Verpflichtungen und deren zwingende Verknüpfung mit der Feststellung, einem bestimmten Unternehmen komme marktbeherrschende Stellung zu) maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind nämlich insofern unverändert geblieben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030138.X13Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019