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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §56 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgende Kriterien für die Ausübung des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens entwickelt: Zu berücksichtigen sind demnach - jedenfalls bei Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sowie hinsichtlich eines gänzlichen Verzichts auf die Weiterentrichtung der Beiträge die Dauer des Verzuges. Im Hinblick auf einen möglichen teilweisen Verzicht entspricht die Ermessensübung dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden (vgl. zu diesen beiden Aspekten das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, 95/08/0331 und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, Punkt. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgende Kriterien für die Ausübung des in Paragraph 56, Absatz 3, ASVG eingeräumten Ermessens entwickelt: Zu berücksichtigen sind demnach - jedenfalls bei Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sowie hinsichtlich eines gänzlichen Verzichts auf die Weiterentrichtung der Beiträge die Dauer des Verzuges. Im Hinblick auf einen möglichen teilweisen Verzicht entspricht die Ermessensübung dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden vergleiche zu diesen beiden Aspekten das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, 95/08/0331 und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, Punkt. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080244.X04Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017