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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2002/08/0212).Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit, wenn die Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht hätten einbringlich gemacht werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2002/08/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080173.X02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016