RS Vwgh 2015/12/17 2013/07/0174

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Veröffentlicht am 17.12.2015
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001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Ein gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zu erlassender Bescheid hat gegenüber dem jeweiligen "Inhaber" der Betriebsanlage zu ergehen. Eine Definition dieses Begriffs findet sich im AWG 2002 nicht. Wie die Materialien zum AWG 2002 (RV 984 BlgNR 21. GP 87) ausführen, wird in diesem Gesetz - somit auch in § 62 Abs. 2 AWG 2002 - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat. Im Fall der Verpachtung einer Betriebsanlage ist der Verpächter praktisch nicht in der Lage, die Einhaltung vorgeschriebener Auflagen zu gewährleisten. Als Inhaber der Betriebsanlage ist der Pächter anzusehen (vgl. E 20. September 2012, 2011/07/0235). Auch bei einem Leasingverhältnis ist somit im Regelfall davon auszugehen, dass der Leasingnehmer die Sachherrschaft über die Anlage ausübt und somit als Inhaber der Betriebsanlage anzusehen ist.Ein gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 zu erlassender Bescheid hat gegenüber dem jeweiligen "Inhaber" der Betriebsanlage zu ergehen. Eine Definition dieses Begriffs findet sich im AWG 2002 nicht. Wie die Materialien zum AWG 2002 Regierungsvorlage 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 87) ausführen, wird in diesem Gesetz - somit auch in Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat. Im Fall der Verpachtung einer Betriebsanlage ist der Verpächter praktisch nicht in der Lage, die Einhaltung vorgeschriebener Auflagen zu gewährleisten. Als Inhaber der Betriebsanlage ist der Pächter anzusehen vergleiche E 20. September 2012, 2011/07/0235). Auch bei einem Leasingverhältnis ist somit im Regelfall davon auszugehen, dass der Leasingnehmer die Sachherrschaft über die Anlage ausübt und somit als Inhaber der Betriebsanlage anzusehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070174.X02

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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