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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0090 E 8. Juli 2004 VwSlg 16402 A/2004 RS 4Stammrechtssatz
Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers kann dem Grundeigentümer grundsätzlich Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, welche Einwirkung auf das Grundwasser dem Grundstückseigentümer das Recht gibt, die Abweisung des Konsensbegehrens zu verlangen. Eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers verschafft dem betroffenen Grundeigentümer Parteistellung und damit auch die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen das Wasserbauvorhaben zur Wehr zu setzen (Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0072; E 10. Juni 1999, 95/07/0196).
Schlagworte
Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070137.X05Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019