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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil § 11 AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181). Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das VwG kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen (vgl. zur Verpflichtung des VwG nach § 18 AsylG 2005, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, das E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0085, mwN; vgl. zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Entscheidungszeitpunkt das E vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, mwN).Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181). Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das VwG kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen vergleiche zur Verpflichtung des VwG nach Paragraph 18, AsylG 2005, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, das E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0085, mwN; vergleiche zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Entscheidungszeitpunkt das E vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010070.L03Im RIS seit
25.02.2016Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019