RS Vwgh 2016/1/19 Ra 2015/01/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil § 11 AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181). Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das VwG kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen (vgl. zur Verpflichtung des VwG nach § 18 AsylG 2005, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, das E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0085, mwN; vgl. zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Entscheidungszeitpunkt das E vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, mwN).Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (Hinweis E vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (Hinweis E vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/20/0181). Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das VwG kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen vergleiche zur Verpflichtung des VwG nach Paragraph 18, AsylG 2005, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, das E vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0085, mwN; vergleiche zur Maßgeblichkeit des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Entscheidungszeitpunkt das E vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010070.L03

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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