RS Vwgh 2016/1/19 Ra 2015/01/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art5;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
MRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (Hinweis E vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0398, mwN; sowie zu den Nachfluchtgründen auch Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Im vorliegenden Fall geht das VwG davon aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Sudan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gleichzeitig hält das VwG aber fest, der Revisionswerber habe dargelegt und belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen, angehalten oder gefoltert würde, und seine Abschiebung daher Art. 3 MRK verletzen würde. Damit hat das VwG verkannt, dass die festgestellte exilpolitische Tätigkeit des Revisionswerbers dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob sie einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gebildet habe.Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (Hinweis E vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0398, mwN; sowie zu den Nachfluchtgründen auch Artikel 5, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie). Im vorliegenden Fall geht das VwG davon aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Sudan eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Gleichzeitig hält das VwG aber fest, der Revisionswerber habe dargelegt und belegt, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das sudanesische Regime teilgenommen habe, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr festgenommen, angehalten oder gefoltert würde, und seine Abschiebung daher Artikel 3, MRK verletzen würde. Damit hat das VwG verkannt, dass die festgestellte exilpolitische Tätigkeit des Revisionswerbers dahingehend zu prüfen gewesen wäre, ob sie einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gebildet habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010070.L01

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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