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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist (Hinweis B vom 27. Jänner 2012, 2008/17/0159, mwN). Das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes in Hinblick auf eine bestimmte Person als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte der Revisionswerberin bildete eine Vorfrage für den Entziehungsbescheid, deren Beurteilung keine Bindungswirkung entfaltet. Gegenstand des Spruches ist die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Revisionswerberin, nicht jedoch das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes im Hinblick auf eine bestimmte Person (vgl. in diesem Zusammenhang zur Rechtsstellung der natürlichen Person in einem Verfahren über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 das E vom 28. März 2001, 2000/04/0164, sowie zum Rechtsschutzinteresse des Geschäftsführers in einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1973 das E vom 29. Mai 1990, 89/04/0171).Eine vorfragenweise Beurteilung in Bescheiden entfaltet ganz allgemein keine Bindungswirkung für andere Behörden (oder auch dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren), für deren Entscheidung dieselbe Frage oder aber eine inhaltlich vergleichbare (wenngleich nicht als Vorfrage im rechtlichen Sinn zu qualifizierende) Frage von Bedeutung ist (Hinweis B vom 27. Jänner 2012, 2008/17/0159, mwN). Das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes in Hinblick auf eine bestimmte Person als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte der Revisionswerberin bildete eine Vorfrage für den Entziehungsbescheid, deren Beurteilung keine Bindungswirkung entfaltet. Gegenstand des Spruches ist die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Revisionswerberin, nicht jedoch das Vorliegen eines Entziehungstatbestandes im Hinblick auf eine bestimmte Person vergleiche in diesem Zusammenhang zur Rechtsstellung der natürlichen Person in einem Verfahren über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 das E vom 28. März 2001, 2000/04/0164, sowie zum Rechtsschutzinteresse des Geschäftsführers in einem Verfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 das E vom 29. Mai 1990, 89/04/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040045.J04Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016