RS Vwgh 2016/1/20 2013/17/0033

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Veröffentlicht am 20.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen bzw zur Sanierung der auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Verpflichtung des Beschuldigten, an der Feststellung und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, zu betrachten (vgl zB VwGH vom 26. August 1998, 96/09/0120, und vom 8. September 2004, 2003/03/0031).Das aus Paragraph 41, VwGG ableitbare Neuerungsverbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen bzw zur Sanierung der auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Verpflichtung des Beschuldigten, an der Feststellung und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, zu betrachten vergleiche zB VwGH vom 26. August 1998, 96/09/0120, und vom 8. September 2004, 2003/03/0031).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170033.X01

Im RIS seit

11.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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