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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen bzw zur Sanierung der auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Verpflichtung des Beschuldigten, an der Feststellung und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, zu betrachten (vgl zB VwGH vom 26. August 1998, 96/09/0120, und vom 8. September 2004, 2003/03/0031).Das aus Paragraph 41, VwGG ableitbare Neuerungsverbot bezieht sich auf neues tatsächliches Sachverhaltsvorbringen und auf solche Rechtsausführungen, zu deren Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als Mittel zur Nachholung von im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteihandlungen bzw zur Sanierung der auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Verpflichtung des Beschuldigten, an der Feststellung und Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken, zu betrachten vergleiche zB VwGH vom 26. August 1998, 96/09/0120, und vom 8. September 2004, 2003/03/0031).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170033.X01Im RIS seit
11.02.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016