RS Vwgh 2016/1/21 Ra 2015/12/0064

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Veröffentlicht am 21.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §230a Abs1 idF 1997/I/110;
BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
BDG 1979 §40 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 230a heute
  2. BDG 1979 § 230a gültig ab 01.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  3. BDG 1979 § 230a gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  4. BDG 1979 § 230a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/1997
  5. BDG 1979 § 230a gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  6. BDG 1979 § 230a gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 230a gültig von 01.09.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  8. BDG 1979 § 230a gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

In Ermangelung eines Grundes nach § 40 Abs. 4 BDG 1979 gilt eine befristete Betrauung nach sechs Monaten grundsätzlich als unbefristet. Die vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion (etwa anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten) zu bestellen, besteht zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht zeitlich unbeschränkt. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Das genannte Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen - etwa nach Gutdünken - auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur "provisorisch" zu vergeben (vgl. E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049, VwSlg. 16743 A/2005; E 13. März 2013, 2012/12/0111; E 16. November 2015, Ra 2015/12/0040). Nichts Anderes kann gelten, soweit § 230a Abs. 1 BDG 1979 der Dienstbehörde im PTA-Bereich die Möglichkeit einräumt, in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Dieser Zeitraum steht mit der regelmäßig zu erwartenden Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens in keinem Zusammenhang.In Ermangelung eines Grundes nach Paragraph 40, Absatz 4, BDG 1979 gilt eine befristete Betrauung nach sechs Monaten grundsätzlich als unbefristet. Die vom Gesetzgeber in Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion (etwa anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten) zu bestellen, besteht zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht zeitlich unbeschränkt. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Das genannte Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen - etwa nach Gutdünken - auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur "provisorisch" zu vergeben vergleiche E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049, VwSlg. 16743 A/2005; E 13. März 2013, 2012/12/0111; E 16. November 2015, Ra 2015/12/0040). Nichts Anderes kann gelten, soweit Paragraph 230 a, Absatz eins, BDG 1979 der Dienstbehörde im PTA-Bereich die Möglichkeit einräumt, in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Dieser Zeitraum steht mit der regelmäßig zu erwartenden Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens in keinem Zusammenhang.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120064.L02

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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