Index
32/06 Verkehrsteuern;Norm
KfzStG §2 Abs2 idF 1981/299;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der C in V, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin in V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. Juli 1992, Zl. 149/6-9/Nd-1992, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 10. Februar 1992 beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Gmunden die Befreiung des für sie zugelassenen Kraftfahrzeuges von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG). Dem Antrag war ein nach einer am 6. Februar 1992 vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstelltes "Vertrauensärztliches Zeugnis" mit folgendem Inhalt angeschlossen:
Befund und Diagnose:
Bei der Untersuchten besteht eine Chondrodystrophia fem. dext. (angeboren) im Zuge dessen mehrere Operationen am re Bein.
Stark hinkender Gang, Schmerzen nach längeren
Gehstrecken im Bereich d. re Hüfte wurden angegeben (nach 5 - 10 min. Gehzeit).
Voraussetzungen nach Wortlaut d. Gesetzestextes nicht
gegeben.
Gutachten:
Die Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sind nach dem Wortlaut des Gesetzestextes ärztlicherseits als - nicht - gegeben zu beurteilen, da der infolge körperlicher Schädigung Körperbehinderte zur persönlichen Fortbewegung ein Kraftfahrzeug - nicht - verwenden muß. Der Zustand ist dauernd.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1992 wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei schwer körperbehindert, leide an einer angeborenen Chondrodystrophie und Prespiopie im rechten Bein, wobei das rechte Bein um ca. 4 cm verkürzt und das Knie völlig locker im Gelenk sei. Dadurch sei sie stark gehbehindert und könne ohne Kniestütze nahezu überhaupt nicht gehen. Andererseits mache ihr die Kniestütze derartige Beschwerden, daß sie diese nicht aushalte und sie nicht tragen könne. Sie gehöre dem Kreis der begünstigten Invaliden nach dem Invalideneinstellungsgesetz an. Sie könne nicht einmal hundert Meter zu Fuß zurücklegen, ohne starke Schmerzen zu bekommen, und könne sich infolge des schlechten Zustandes des rechten Knies überhaupt nicht mit normaler Schrittgeschwindigkeit bewegen, sodaß sie "in einem Zeitraum von fünf Minuten nicht einmal hundert Meter zurücklegen" könne. Sie sei daher zur Fortbewegung völlig auf die Benützung des PKW angewiesen. Das amtsärztliche Gutachten sei nicht richtig, auch habe der Amtsarzt keine Untersuchung des Knies vorgenommen.
Darüberhinaus könne in keinem Fall einem Sachverständigen die Auslegung des Gesetzestextes, wie im vertrauensärztlichen Zeugnis geschehen, überlassen werden. Der Sachverständige habe immer nur einen bestimmten Zustand festzustellen und die Auslegung und Anwendung des Gesetzes sei in jedem Falle der Behörde vorbehalten.
In einem neuerlichen Gutachten stellte der Amtsarzt fest, daß bei der Untersuchung am 6. Februar 1992 sich ein durch die Wachstumstörung beeinträchtigter Gang gezeigt habe, der durch eine seit vielen Jahren bestehende Beinverkürzung mit instabilem Kniegelenk zusätzlich behindert werde. Eine entsprechende Kniestütze bereite angeblich laufend Beschwerden und werde deshalb kaum getragen. Schmerzen würden insbesondere in der rechten Hüfte und auch im völlig bandlockeren rechten Kniegelenk bei längerem Gehen (5 bis 10 Min.) angegeben. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sich die Antragstellerin ohne Gehhilfen mit normaler Schrittgeschwindigkeit fortbewegen können, Stiegensteigen sei möglich gewesen. Bedingt durch die Grundkrankheit komme es zu einer dauernden Fehlbelastung des gesamten tragenden Bewegungsapparates. Mit einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik sei daher im Laufe der nächsten Jahre und Jahrzehnte zu rechnen. Es könne letztlich jedoch nicht davon gesprochen werden, daß unmittelbar durch die Nichtbenützung eines Kraftfahrzeuges ein akutes Fortschreiten der Beschwerden zu erwarten sei. Auch sei es aus ärztlicher Sicht der Antragstellerin möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Insgesamt werde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin infolge ihrer körperlichen Schädigung zur persönlichen Fortbewegung ein Kraftfahrzeug nicht verwenden müsse, konkret sei durch die Nichtverwendung auch keine Verschlimmerung des Gebrechens zu besorgen.
In der Stellungnahme vom 21. April 1992 brachte die Beschwerdeführerin gegen dieses Gutachten u.a. vor, daß der Sachverständige in seinem Gutachten selbst ausführe, daß durch die dauernde Fehlbelastung des gesamten tragenden Bewegungsapparates mit einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik zu rechnen sei. Diese Fehlbelastung entstehe aber gerade durch das Gehen und Stehen, sodaß es völlig logisch sei, daß durch Gehen das Leiden sich ständig verschlimmere. Das Gutachten sei also auch insofern falsch, als der Sachverständige vermeine, daß nicht davon gesprochen werden könne, daß unmittelbar durch die Nichtbenützung eines Kraftfahrzeuges ein akutes Fortschreiten der Beschwerden zu erwarten sei. Durch die Nichtbenützung des PKW wäre die Beschwerdeführerin gezwungen, zu Fuß zu gehen, was ihr einerseits nicht möglich und andererseits auch bei kurzen Strecken mit der Gefahr der Verschlechterung ihres Zustandes verbunden sei. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihr schon deshalb nicht möglich, weil es in V kein öffentliches Verkehrsmittel gebe, welches sie zu Fuß erreichen könnte. Sie müßte mindestens einen Kilometer vorher zu Fuß gehen, was sie aber aufgrund ihres Zustandes nicht könne.
Die nach diesen Angaben der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen haben ergeben, daß die Weglänge vom Gartentor ihres Wohnhauses zur nächstgelegenen Postbushaltestelle ca. 50 Meter und von der Endstation zur Arbeitsstätte ca. 250 Meter betrage.
In einer Stellungnahme vom 1. Juni 1992 wies der Amtsarzt darauf hin, daß die Begutachtung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 6. Februar 1992 mit im Hinblick auf die Fragestellung ausreichender Genauigkeit erfolgt und eine nochmalige Untersuchung daher nicht notwendig oder sinnvoll sei. Es könne nicht die Rede sein, daß die Beschwerdeführerin weder Stehen noch Gehen könne, wie dies in der Berufung vom 12. März 1992 angeführt worden sei. Mit Sicherheit sei die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung nicht völlig auf die Benützung des PKW angewiesen. Vielmehr werde neuerlich darauf hingewiesen, daß sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung am 6. Februar 1992 ohne Gehhilfen mit normaler Schrittgeschwindigkeit, wenn auch hinkend (wie dies bei einer Beinverkürzung zwangsläufig der Fall sei), fortbewegt habe. Hiezu sei noch angeführt, daß die Schrittgeschwindigkeit niemals als direkte Funktion einer Beinlängendifferenz im ausgeführten Ausmaß angesehen werden könne. Im übrigen sei eine Beinverkürzung bis zu 5 cm durch orthopädische Absatz- bzw. Sohlenerhöhung zu korrigieren. Die Antragstellerin müsse jedenfalls aufgrund ihres körperlichen Gebrechens zu ihrer persönlichen Fortbewegung ein Kraftfahrzeug überhaupt nicht verwenden.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1992 brachte die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Ermittlungen u.a. vor, daß die Benützung des Postautobusses zur Erreichung ihrer Arbeitsstelle für sie gänzlich unmöglich sei. Es verkehre zwar auf der Strecke W-V ein Postautobus, dessen Haltestelle N-Siedlung richtig angegeben ca. 50 Meter von dem Wohnhaus entfernt sei. Sie könnte allenfalls diese Strecke unter entsprechendem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen, doch sei es ihr unmöglich, die Wegstrecke zwischen der Endstation des Postautobusses und ihrer Arbeitsstelle von ca. 250 Meter zu Fuß zurückzulegen. Eine nähere Haltestelle gebe es nicht, sodaß die Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels für sie gänzlich unmöglich sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde sehe es als erwiesen an, daß bei der Beschwerdeführerin infolge der amtsärztlicherseits festgestellten Verkürzung des rechten Beines und des nicht intakten rechten Kniegelenkes eine Körperbehinderung vorliege. Auch die im Gutachten enthaltene Feststellung, es komme bedingt durch die Grundkrankheit zu einer dauernden Fehlbelastung des gesamten tragenden Bewegungsapparates, was eine Zunahme der Beschwerdesymptomatik zur Folge haben könne, sei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Untersuchungsbefund und den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin als "gegeben" anzusehen. Voraussetzung für die Zuerkennung der beantragten Steuerbefreiung gemäß § 2 Abs. 2 KfzStG sei, daß das auf den Körperbehinderten zugelassene Kraftfahrzeug von diesem infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung ständig verwendet werden müsse. Obgleich es sich dabei nicht um die einzig überhaupt mögliche Art der Beförderung handeln müsse, wäre doch erforderlich, daß eine konkrete Verschlimmerung des körperlichen Gebrechens als Folge der Nichtverwendung eines Kraftfahrzeuges angesehen werden müßte. Aufgrund der völlig eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen könne letztlich nicht davon gesprochen werden, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Behinderung ständig auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um so weniger, als sie in ihrer Stellungnahme selbst zum Ausdruck gebracht habe, sie benötige den PKW im wesentlichen für Fahrten zum Einkaufen und zur Arbeitsstätte. Ebenso könne nicht davon die Rede sein, daß die vom Amtsarzt selbst für möglich gehaltene Zunahme der Beschwerdesymptomatik als Folge der Nichtbenützung eines Kraftfahrzeuges zu erwarten sei. Es bestehe auch kein Anlaß, einen weiteren medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Orthopädie beizuziehen, weil die belangte Behörde keinen Grund erkenne, an der Richtigkeit der Angaben des an seinen Diensteid gebundenen und somit unter besonderer Wahrheitsverpflichtung stehenden amtsärztlichen Sachverständigen zu zweifeln und Befund und Gutachten zu den relevierten Fragen sich als zweifelsfrei und schlüssig erwiesen hätten. Dagegen hätten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in bezug auf die aus dem Leidenszustand gezogenen Schlußfolgerungen wenig stichhältig und in bezug auf ihre Angaben zur Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel als gänzlich unrichtig erwiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung ihres infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendeten PKW von der Kraftfahrzeugsteuer verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 KfzStG sind für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge, die von diesen Personen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, auf Antrag von der Steuer zu befreien.
Im vorliegenden Fall steht in Streit, ob die körperbehinderte Beschwerdeführerin das für sie zugelassene Kraftfahrzeug infolge ihrer körperlichen Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwenden muß.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1984, Zl. 82/17/0142, ausgesprochen, daß die Verwendung eines Kraftfahrzeuges durch einen Körperbehinderten nicht nur dann indiziert ist, wenn diese Art der Beförderung die einzig überhaupt mögliche ist - wobei nicht verlangt wird, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges schon für kürzeste Wegstrecken erforderlich ist -, sondern auch dann, wenn andernfalls konkret eine Verschlechterung des körperlichen Gebrechens zu besorgen ist.
Bereits in der Berufung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie könne nicht einmal hundert Meter zu Fuß zurücklegen, ohne starke Schmerzen zu bekommen, und sie könne sich infolge des schlechten Zustandes ihres rechten Knies überhaupt nicht mit normaler Schrittgeschwindigkeit bewegen, so daß sie "in einem Zeitraum von fünf Minuten nicht einmal hundert Meter zurücklegen" könne. Weder der Amtssachverständige noch die belangte Behörde ist auf diese Behauptung näher eingegangen.
Da auch eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob das durch die Nichtbenützung des PKW"s z.B. erforderliche Gehen eine Verschlimmerung des körperlichen Gebrechens besorgen läßt, ist schon deshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits abgegolten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160134.X00Im RIS seit
20.11.2000