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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §294;Rechtssatz
Eine Unterschutzstellung bezieht sich prinzipiell auf die zivilrechtliche Einheit der unter Schutz gestellten Sache. Es wird daher alles von der Unterschutzstellung miteinbezogen, was zu dieser Einheit gehört, also auch alle Bestandteile und alles Zubehör. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales gemäß dem § 1 und 3 DMSG 1923 ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit (einschließlich des Zubehörs und der Bestandteile) darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (vgl. E 14. Jänner 1993, 92/09/0201; hinsichtlich eines Bildes als Bestandteil eines Gebäudes E 25. Juni 1990, 90/09/0032, VwSlg. 13235 A/1990; E 29. Oktober 1997, 95/09/0299). Erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 wurde ausdrücklich die Teilunterschutzstellung in das Gesetz (mit § 1 Abs. 8) eingefügt. Wenn daher im Bescheid die für den Saal des Schlosses angefertigten und einen Bestandteil desselben bildenden acht Tafelbilder nicht ausdrücklich angeführt wurden, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie wären durch diesen Bescheid nicht ebenso unter Denkmalschutz gestellt worden, wie alles andere Zubehör und alle anderen Bestandteile des Schlosses. Diese Bilder sind von der Unterschutzstellung mitumfasst. Durch den Verkauf der Tafelbilder und die Verbringung dieser Bilder aus dem Schloss wird das Schloss hinsichtlich der acht Tafelbilder iSd § 36 Abs. 1 erster Satz DMSG 1923 widerrechtlich verändert und ist die Verkäuferin als "Schuldtragende" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, zumal das Vorliegen zumindest leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der Vornahme der Veränderung nicht in Zweifel steht (vgl. E 16. Mai 1977, 2593/76, VwSlg. 9325 A/1977). Der Verkäuferin durfte daher gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz DMSG 1923 aufgetragen werden, auf ihre Kosten "den der letzten oder den schon früher von (ihr) verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen".Eine Unterschutzstellung bezieht sich prinzipiell auf die zivilrechtliche Einheit der unter Schutz gestellten Sache. Es wird daher alles von der Unterschutzstellung miteinbezogen, was zu dieser Einheit gehört, also auch alle Bestandteile und alles Zubehör. Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmales gemäß dem Paragraph eins und 3 DMSG 1923 ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit (einschließlich des Zubehörs und der Bestandteile) darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig vergleiche E 14. Jänner 1993, 92/09/0201; hinsichtlich eines Bildes als Bestandteil eines Gebäudes E 25. Juni 1990, 90/09/0032, VwSlg. 13235 A/1990; E 29. Oktober 1997, 95/09/0299). Erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, wurde ausdrücklich die Teilunterschutzstellung in das Gesetz (mit Paragraph eins, Absatz 8,) eingefügt. Wenn daher im Bescheid die für den Saal des Schlosses angefertigten und einen Bestandteil desselben bildenden acht Tafelbilder nicht ausdrücklich angeführt wurden, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, sie wären durch diesen Bescheid nicht ebenso unter Denkmalschutz gestellt worden, wie alles andere Zubehör und alle anderen Bestandteile des Schlosses. Diese Bilder sind von der Unterschutzstellung mitumfasst. Durch den Verkauf der Tafelbilder und die Verbringung dieser Bilder aus dem Schloss wird das Schloss hinsichtlich der acht Tafelbilder iSd Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz DMSG 1923 widerrechtlich verändert und ist die Verkäuferin als "Schuldtragende" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, zumal das Vorliegen zumindest leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der Vornahme der Veränderung nicht in Zweifel steht vergleiche E 16. Mai 1977, 2593/76, VwSlg. 9325 A/1977). Der Verkäuferin durfte daher gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz DMSG 1923 aufgetragen werden, auf ihre Kosten "den der letzten oder den schon früher von (ihr) verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen".
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015090010.J01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018