Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GO NR 1975 Anl1 §55;Rechtssatz
Dass das BVwG im Zusammenhang mit der Verhängung einer Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) insbesondere auch auf die demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und die Beeinträchtigung deren Tätigkeit infolge der Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung hingewiesen hat, stößt auf keine Bedenken des VwGH. Zum einen handelt es sich bei den in den §§ 32 bis 35 StGB normierten Strafbemessungsgründen, auf welche § 19 Abs 2 VStG verweist, lediglich um eine demonstrative Aufzählung (vgl VwGH vom 30. Oktober 1991, 91/09/0086, VwGH vom 15. Dezember 2011, 2008/03/0098 (VwSlg 18.284 A/2011)), zum anderen wird in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 99/2014 (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) im Zusammenhang mit § 55 VO-UA ausdrücklich auf die besondere Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens hingewiesen, weshalb - wie sich gleichfalls aus den Materialien ergibt - "entsprechende Geldstrafen" verhängt werden können.Dass das BVwG im Zusammenhang mit der Verhängung einer Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) insbesondere auch auf die demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und die Beeinträchtigung deren Tätigkeit infolge der Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung hingewiesen hat, stößt auf keine Bedenken des VwGH. Zum einen handelt es sich bei den in den Paragraphen 32 bis 35 StGB normierten Strafbemessungsgründen, auf welche Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist, lediglich um eine demonstrative Aufzählung vergleiche VwGH vom 30. Oktober 1991, 91/09/0086, VwGH vom 15. Dezember 2011, 2008/03/0098 (VwSlg 18.284 A/2011)), zum anderen wird in den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2014, (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) im Zusammenhang mit Paragraph 55, VO-UA ausdrücklich auf die besondere Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens hingewiesen, weshalb - wie sich gleichfalls aus den Materialien ergibt - "entsprechende Geldstrafen" verhängt werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J10Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018