RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/03/0042

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

10/03 Nationalrat Bundesrat
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GO NR 1975 §33;
GO NR 1975 Anl1 §36 ;
GO NR 1975 Anl1 §5;
GO NR 1975 Anl1 §55;
GO NR 1975 Anl1 §56;
GO NR 1975 Anl1 §6;

Rechtssatz

Die Mitwirkung des Untersuchungsausschusses - ein nach dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GO NR 1975) eingerichtetes parlamentarisches Organ - ist im Verfahren vor dem BVwG nach § 36 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) auf die Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe und die dem korrespondierende Zustellung der Entscheidung des BVwG über diesen Antrag beschränkt, zumal dem Untersuchungsausschuss eine darüber hinausgehende (Organ-)Parteistellung im Verfahren vor dem BVwG nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist. Eine Verletzung lediglich dieser prozessualen Befugnisse des Untersuchungsausschusses durch das BVwG könnte der Untersuchungsausschuss letztlich freilich vor dem VwGH mittels Revision bekämpfen (vgl in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, und VwGH vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190). Seine prozessualen Befugnisse kann der Untersuchungsausschuss kraft der ihm selbst durch die Rechtsvorschriften eingeräumten rechtlichen Position beim BVwG sowie beim VwGH unmittelbar ausüben (vgl auch §§ 5, 6 VO-UA bezüglich "Vorsitz" und "Vorsitzführung" eines Untersuchungsausschusses).Die Mitwirkung des Untersuchungsausschusses - ein nach dem Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GO NR 1975) eingerichtetes parlamentarisches Organ - ist im Verfahren vor dem BVwG nach Paragraph 36, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) auf die Stellung des Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe und die dem korrespondierende Zustellung der Entscheidung des BVwG über diesen Antrag beschränkt, zumal dem Untersuchungsausschuss eine darüber hinausgehende (Organ-)Parteistellung im Verfahren vor dem BVwG nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist. Eine Verletzung lediglich dieser prozessualen Befugnisse des Untersuchungsausschusses durch das BVwG könnte der Untersuchungsausschuss letztlich freilich vor dem VwGH mittels Revision bekämpfen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, und VwGH vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190). Seine prozessualen Befugnisse kann der Untersuchungsausschuss kraft der ihm selbst durch die Rechtsvorschriften eingeräumten rechtlichen Position beim BVwG sowie beim VwGH unmittelbar ausüben vergleiche auch Paragraphen 5, 6, VO-UA bezüglich "Vorsitz" und "Vorsitzführung" eines Untersuchungsausschusses).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J01

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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