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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/02/0211 E 23. Jänner 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des für das Land Niederösterreich bestellten Tierschutzombudsmannes in St. Pölten, vertreten durch Urbanek & Rudolph, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 5. Juni 2008, Zl. Senat-PL-08-2001, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Behörde erster Instanz erließ eine Strafverfügung vom 18. Februar 2008, mit der sie FH schuldig erkannte, er habe es als Tierhalter zu verantworten, dass er bis zum 26. Oktober 2007 im landwirtschaftlichen Betrieb in W ein Kalb unter sechs Monaten mit der AT-Nr. ... angebunden gehalten habe, obwohl die Anbindehaltung von Kälbern verboten sei.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß Anlage 2 Z. 3.2.1 derEr habe dadurch eine Übertretung gemäß Anlage 2 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, der
1. Tierhalteverordnung iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 (TSchG), begangen.1. Tierhalteverordnung in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, (TSchG), begangen.
Es wurde gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Es wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung, und zwar wegen der zu geringen Strafhöhe, erhob der für das Land Niederösterreich bestellte Tierschutzombudsmann (in der Folge: Tierschutzombudsmann) Einspruch.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. April 2008 wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs. 1 VStG zurückgewiesen.Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. April 2008 wurde dieser Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG zurückgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Tierschutzombudsmannes wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2008 mit einer hier nicht maßgeblichen Änderung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 41 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Paragraph 41, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
idF. BGBl. I Nr. 2/2008, lautet auszugsweise:in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, lautet auszugsweise:
"...
..."
§ 49 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 Paragraph 49, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
idF. BGBl. Nr. 620/1995, lautet:in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995,, lautet:
1) Zur Beschwerdelegitimation des Tierschutzombudsmannes vor dem Verwaltungsgerichtshof:
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die gegenständliche Beschwerde leitet die Beschwerdelegitimation aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ab. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der (objektiven) Gesetzmäßigkeit durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/05/0217, mwN).Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die gegenständliche Beschwerde leitet die Beschwerdelegitimation aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ab. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der (objektiven) Gesetzmäßigkeit durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/05/0217, mwN).
Der Tierschutzombudsmann hat gemäß § 41 Abs. 4 TSchG Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG. Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Vor allem sogenannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senats vom 2. Juli 1981, Slg. NF. Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann (vgl. zum Ganzen das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036, mwN).Der Tierschutzombudsmann hat gemäß Paragraph 41, Absatz 4, TSchG Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach dem TSchG. Die Begründung der Parteistellung durch Gesetz vermittelt für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Vor allem sogenannten Amts- oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist es nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senats vom 2. Juli 1981, Slg. NF. Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen vergleiche , insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann vergleiche , zum Ganzen das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036, mwN).
Der Tierschutzombudsmann hat gemäß § 41 Abs. 3 TSchG die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihm die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, dazu ist ihm in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Dem Tierschutzombudsmann sind aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungs(straf)verfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG fehlt.Der Tierschutzombudsmann hat gemäß Paragraph 41, Absatz 3, TSchG die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Damit ist ihm die Vertretung dieser Interessen als Organ übertragen, dazu ist ihm in den betreffenden Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt. Dem Tierschutzombudsmann sind aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte übertragen, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungs(straf)verfahrens die Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG fehlt.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdelegitimation darin gegründet, dass der Tierschutzombudsmann Einspruch erhoben hat.
2) Zum Recht des Tierschutzombudsmannes, Einspruch gegen eine gegen einen Beschuldigten erlassene Strafverfügung zu erheben:
Nach § 49 Abs. 1 VStG hat das Recht, Einspruch zu erheben, ausschließlich der Beschuldigte.Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG hat das Recht, Einspruch zu erheben, ausschließlich der Beschuldigte.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung hat der Tierschutzombudsmann kein Einspruchsrecht gegen Strafverfügungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Jänner 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020190.X00Im RIS seit
17.02.2009Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009