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14/01 VerwaltungsorganisationRechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis E vom 30. Juni 2004, 2004/04/0076, und E vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105). Hiebei unterscheidet sie (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (Hinweis E vom 30. Juni 2004, 2004/04/0076, und E vom 28. Mai 2015, 2013/07/0105). Hiebei unterscheidet sie (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050083.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016