RS Vwgh 2016/1/27 2012/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;

Rechtssatz

Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie kann nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen. Der seitliche Nachbar hat kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens (vgl. dazu die jeweils zur BauO für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 20. September 2005, 2003/05/0063, und vom 23. Juli 2013, 2012/05/0192 jeweils mwN). Der Nachbar kann nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Ein Recht auf Einhaltung der BauO schlechthin steht ihm ebenso wenig zu wie ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht erfolgende "optische Beeinträchtigung". Mit seinem Vorbringen zur Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie zeigt der seitliche Nachbar daher eine Verletzung von ihm eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten nicht auf.Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie kann nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen. Der seitliche Nachbar hat kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens vergleiche dazu die jeweils zur BauO für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 20. September 2005, 2003/05/0063, und vom 23. Juli 2013, 2012/05/0192 jeweils mwN). Der Nachbar kann nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Ein Recht auf Einhaltung der BauO schlechthin steht ihm ebenso wenig zu wie ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht erfolgende "optische Beeinträchtigung". Mit seinem Vorbringen zur Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie zeigt der seitliche Nachbar daher eine Verletzung von ihm eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten nicht auf.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2012050210.X01

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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