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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie kann nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen. Der seitliche Nachbar hat kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens (vgl. dazu die jeweils zur BauO für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 20. September 2005, 2003/05/0063, und vom 23. Juli 2013, 2012/05/0192 jeweils mwN). Der Nachbar kann nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Ein Recht auf Einhaltung der BauO schlechthin steht ihm ebenso wenig zu wie ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht erfolgende "optische Beeinträchtigung". Mit seinem Vorbringen zur Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie zeigt der seitliche Nachbar daher eine Verletzung von ihm eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten nicht auf.Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie kann nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen. Der seitliche Nachbar hat kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens vergleiche dazu die jeweils zur BauO für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 20. September 2005, 2003/05/0063, und vom 23. Juli 2013, 2012/05/0192 jeweils mwN). Der Nachbar kann nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Ein Recht auf Einhaltung der BauO schlechthin steht ihm ebenso wenig zu wie ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine nicht erfolgende "optische Beeinträchtigung". Mit seinem Vorbringen zur Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie zeigt der seitliche Nachbar daher eine Verletzung von ihm eingeräumten subjektivöffentlichen Rechten nicht auf.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2012050210.X01Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016