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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Karl Netousek in Wien, vertreten durch die Brand Lang Breitmeyer Rechtsanwaltspartnerschaft in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Februar 2003, Zl. BOB-XIX-38/01 betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Disegno Bauprojekt GesmbH in 1010 Wien, Bäckerstraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 10. Juni 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für bauliche Änderungen eines bereits bewilligten ebenerdigen Reihenhauses mit ausgebautem Dachgeschoss auf der Liegenschaft in 1190 Wien, Agnesgasse 13a; am 1. Dezember begehrte sie unter Vorlage neuer Baupläne die Baubewilligung für einen Zubau.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks Nr. 318/18 (Agnesgasse 15b) an der hinteren Grundstücksgrenze des Baugrundstücks.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2000 wurde das Projekt wie folgt beschrieben:
"Geringfügiges Umgestalten der Raumeinteilung in sämtlichen Geschossen und damit zusammenhängend auch der Schauflächen, sowie der Kanaltrasse. Auf Grund von Bauungenauigkeiten wurde die Baulichkeit 12 cm breiter und 8 cm tiefer ausgeführt. Die bebaute Fläche im Bereich der südseitigen Wintergärten beträgt nunmehr anstatt 22,22 m2 - 22,51 m2 und im Bereich der gassenseitigen Türvorbauten anstatt 11,00 - 12,08 m2. Die Gebäudehöhe wurde in Teilbereichen 12 cm höher ausgeführt (verglichene Gebäudehöhe im Sinne des § 81 Abs. 2 BO: 4,496 m).""Geringfügiges Umgestalten der Raumeinteilung in sämtlichen Geschossen und damit zusammenhängend auch der Schauflächen, sowie der Kanaltrasse. Auf Grund von Bauungenauigkeiten wurde die Baulichkeit 12 cm breiter und 8 cm tiefer ausgeführt. Die bebaute Fläche im Bereich der südseitigen Wintergärten beträgt nunmehr anstatt 22,22 m2 - 22,51 m2 und im Bereich der gassenseitigen Türvorbauten anstatt 11,00 - 12,08 m2. Die Gebäudehöhe wurde in Teilbereichen 12 cm höher ausgeführt (verglichene Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, BO: 4,496 m)."
Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen die nachträgliche Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem (das ursprüngliche Vorhaben betreffenden) Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068 (im Folgenden: Vorerkenntnis), entschieden, dass die Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BauO für Wien zu berechnen sei. Die Gebäudehöhe hätte im Verschnitt der Dachhaut mit der Gebäudewand ermittelt werden müssen; die diesbezüglichen Eintragungen im Plan seien unrichtig. Dadurch werde die zulässige Dachneigung um ca. 20 Grad überschritten. Die Dachhaut befinde sich außerhalb des fiktiven zulässigen Umrisses.Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen gegen die nachträgliche Baubewilligung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem (das ursprüngliche Vorhaben betreffenden) Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 95/05/0068 (im Folgenden: Vorerkenntnis), entschieden, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien zu berechnen sei. Die Gebäudehöhe hätte im Verschnitt der Dachhaut mit der Gebäudewand ermittelt werden müssen; die diesbezüglichen Eintragungen im Plan seien unrichtig. Dadurch werde die zulässige Dachneigung um ca. 20 Grad überschritten. Die Dachhaut befinde sich außerhalb des fiktiven zulässigen Umrisses.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung wie folgt:
"I.) Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben
Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 und 73 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 18.10.1994, ZI.: MA 37/19 - Agnesgasse 13A/781/94 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß Paragraph 70 und 73 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 18.10.1994, ZI.: MA 37/19 - Agnesgasse 13A/781/94 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen:
Geringfügiges Ändern der Raumeinteilung in sämtlichen Geschossen des ebenerdigen, unterkellerten Reihenhauses mit ausgebautem Dachgeschoss. Das gartenseitige Nebengebäude mit 2 Wintergärten wurde mit einer bebauten Fläche von 7,43 x 3,04 = 22,57 m2 (an statt 7,34 x 3,40 = 24,96 m2) ausgeführt.
Die Anzahl der Wohnungen (2 Wohnungen) und der KFZ-Stellplätze in den Garagen im Kellergeschoss (1 Pflichtstellplatz, 1 freiwilliger Stellplatz) bleibt unverändert.
II.) Zubau römisch zwei.) Zubau
Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 17.02.2000, ZI.: MA 37/V - 191/2000 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen die nachträgliche Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß Paragraph 70, BO unter Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 17.02.2000, ZI.: MA 37/V - 191/2000 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen die nachträgliche Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Sie betrifft die auf Grund von Ungenauigkeiten bei der Ausführung entstandenen geringfügigen Wohnungsvergrößerungen.
Im Detail wurde die Baulichkeit -
10,92 m (an statt 10,84 m) tief und 17,00 m (an statt 16,88 m) lang, -
der gassenseitige Windfangvorbau, der nach den geltenden Bebauungsvorschriften zur Gänze auf einer bebaubaren Fläche des Bauplatzes liegt, mit einer bebauten Fläche von 2,02 x 5,98 = 12,08 m2 (an statt 2,00 x 5,80 = 11,60 m2) - und mit einer in Teilbereichen um bis zu 0,12 m höheren Gebäudehöhe, die sich aus der Schnittlinie der Außenwandflächen mit den theoretisch maßgeblichen Dachflächen ergibt (Satteldach mit 45 Grad Neigung welches dem halbtonnenförmigen Dach umschrieben werden kann) ausgeführt.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt."
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ausführung mit einer Trakttiefe von 10,92 m exakt der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (Abstand der vorderen zur hinteren Baufluchtlinie) entspreche. Die in Teilbereichen entstandene Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe um bis zu 0,12 m bleibe unerheblich, da die nach den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 BauO für Wien ermittelte Gebäudehöhe nicht mehr als 4,50 m betrage. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und bezüglich der Verletzung der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien seien abzuweisen gewesen, weil angesichts der Tatsache, dass das Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 29 m vom nächstliegenden Punkt des Gebäudes entfernt ist, nicht erkennbar sei, welche konkreten Nachteile der Beschwerdeführer durch eine vermeintliche Nichteinhaltung von Bestimmungen der Bauordnung erleide.In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ausführung mit einer Trakttiefe von 10,92 m exakt der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (Abstand der vorderen zur hinteren Baufluchtlinie) entspreche. Die in Teilbereichen entstandene Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe um bis zu 0,12 m bleibe unerheblich, da die nach den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien ermittelte Gebäudehöhe nicht mehr als 4,50 m betrage. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und bezüglich der Verletzung der Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien seien abzuweisen gewesen, weil angesichts der Tatsache, dass das Grundstück des Beschwerdeführers mehr als 29 m vom nächstliegenden Punkt des Gebäudes entfernt ist, nicht erkennbar sei, welche konkreten Nachteile der Beschwerdeführer durch eine vermeintliche Nichteinhaltung von Bestimmungen der Bauordnung erleide.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 9. August 2001 hielt der Beschwerdeführer alle in der Verhandlung erhobenen Einwendungen aufrecht und brachte vor, dass bei der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mit Bescheid vom 17. Februar 2000 irrtümlich 2 m mehr Bautiefe bewilligt worden seien. Die Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe um 33 cm sei nicht geringfügig und von den Vorschriften der Wiener Bauordnung nicht gedeckt.
Angeschlossen wurde das Privatgutachten des Zivilingenieurs DI S., aus dem hervorgeht, dass die tatsächliche Traufenhöhe für ein Satteldach mit 45 Grad Neigung, welches dem halbtonnenförmigen Dach umschrieben werden könne, 4,83 m betrage. Der Neigungswinkel des Tonnendaches an der fiktiven Traufenhöhe von 4,50 m betrage 57 Grad , und die maximale Überschreitung der zulässigen einhüllenden Satteldachfläche mit 45 Grad Neigung betrage in einem Teilbereich, senkrecht auf diese Dachfläche gemessen, 23,5 cm.
In einer gutachtlichen Stellungnahme des Vermessungsdezernates des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Oktober 2001 wurde ausgeführt, dass für die gegenständliche Liegenschaft am 3. Jänner 1994 und am 17. Februar 2000 Bebauungsbestimmungen bekannt gegeben worden seien. Obwohl die Bekanntgaben einander widersprächen, sei jede der beiden Bekanntgaben im Hinblick auf die Unmöglichkeit, den Inhalt des Plandokuments spannungsfrei auf den Lageplan zu übertragen, eine zulässige Auslegung der Darstellungen im Plandokument.
In einem Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, vom 14. Jänner 2002 wurde zu den übrigen Einwendungen Stellung genommen. Hinsichtlich der Gebäudehöhe wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe (hier 4,50 m) sei. Zur Berechnung der Flächeninhalte der Gebäudefronten sei der Schnittpunkt der Außenwandfläche mit einer 45 Grad von der Waagrechten ansteigenden Tangente an das Tonnendach als oberster Abschluss der Gebäudefronten herangezogen und somit eine Gebäudehöhe von 4,62 m ermittelt worden. Unter Ausschluss der nicht zu berücksichtigenden Giebelflächen ergebe sich unter Verweis auf eine beiliegende Berechnung samt Skizze eine Summe der maßgeblichen Fassadenflächen von 258,52m2 und somit eine "mittlere Gebäudehöhe" von 4,32 m. Es sei jedenfalls zu bemerken, dass die dem Beschwerdeführer zugekehrte Front mit 4,62 m eine weitaus geringere Höhe aufweise, als gemäß § 81 Abs. 2 BauO für Wien (maximale Gebäudehöhe von 7,50 m) zulässig wäre.In einem Gutachten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, vom 14. Jänner 2002 wurde zu den übrigen Einwendungen Stellung genommen. Hinsichtlich der Gebäudehöhe wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe (hier 4,50 m) sei. Zur Berechnung der Flächeninhalte der Gebäudefronten sei der Schnittpunkt der Außenwandfläche mit einer 45 Grad von der Waagrechten ansteigenden Tangente an das Tonnendach als oberster Abschluss der Gebäudefronten herangezogen und somit eine Gebäudehöhe von 4,62 m ermittelt worden. Unter Ausschluss der nicht zu berücksichtigenden Giebelflächen ergebe sich unter Verweis auf eine beiliegende Berechnung samt Skizze eine Summe der maßgeblichen Fassadenflächen von 258,52m2 und somit eine "mittlere Gebäudehöhe" von 4,32 m. Es sei jedenfalls zu bemerken, dass die dem Beschwerdeführer zugekehrte Front mit 4,62 m eine weitaus geringere Höhe aufweise, als gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien (maximale Gebäudehöhe von 7,50 m) zulässig wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch hinsichtlich des Zubaus die Vergrößerung der Gebäudelänge von 16,88 m auf 17 m weggefallen ist. Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 17. Februar 2000 weise weder rechtliche noch tatsächliche Mängel auf. Dem Plandokument 5887 könne eine Vorgartentiefe von ca. 5 m und eine Trakttiefe von ca. 13 m entnommen werden. Diese Maße seien auch in den Lageplan zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eingezeichnet worden. Im Lageplan zur Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 3. Jänner 1994 sei jedoch ein Vorgarten von fast 7 m und eine Trakttiefe von knapp unter 11 m eingezeichnet. Diese Maße ließen sich jedoch nicht mit der Darstellung der Baufluchtlinien im Plandokument 5887 vereinbaren.
Hinsichtlich der Gebäudehöhe wurde ausgeführt, dass die Summe der sich aus den Plänen ergebenden Fassadenflächen nach der Berechnung des Amtsachverständigen 258,52 m2 betrage und somit unter dem höchst zulässigen Wert von 269,37 m2 bleibe. Da die vom Beschwerdeführer angenommenen Maße nicht mit den Koten im Plan übereinstimmten, sei seine Berechnung nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Amtsachverständigen aufkommen zu lassen. Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sei nicht festzustellen gewesen.
Auch das Ausmaß der zulässigerweise bebaubaren Fläche werde durch die tatsächlich bebaute Fläche von 222,98 m2 nicht überschritten, da das Ausmaß der bebauten Fläche im Wohngebiet bei offener Bauweise nach § 76 Abs. 10 BO ein Drittel der Bauplatzfläche (338 m2 von 1014 m2) betragen dürfe.Auch das Ausmaß der zulässigerweise bebaubaren Fläche werde durch die tatsächlich bebaute Fläche von 222,98 m2 nicht überschritten, da das Ausmaß der bebauten Fläche im Wohngebiet bei offener Bauweise nach Paragraph 76, Absatz 10, BO ein Drittel der Bauplatzfläche (338 m2 von 1014 m2) betragen dürfe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe und der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 134a Abs. 1 BauO für Wien (BO) werden subjektivöffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien (BO) werden subjektivöffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050063.X00Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018