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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Die Präklusionsregelung in § 42 Abs. 1 AVG stellt nicht auf die in § 41 Abs. 1 erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde (vgl. E 9. November 2011, 2010/06/0131). Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. E 17. November 2004, 2004/04/0169). Somit ist etwa eine persönliche Verständigung aller der Behörde - in einem Baubewilligungsverfahren - bekannt gewordenen Nachbarn nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG (vgl. E 9. November 2011, 2010/06/0131). Diese Rechtsprechung ist aber ebenso im Fall eines gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 persönlich zu ladenden Fischereiberechtigten zu beachten. Demnach hat ein gemäß § 107 WRG 1959 zum Kreis der persönlich zu Ladenden zählender Fischereiberechtigter trotz unterbliebener persönlicher Ladung aufgrund erfolgter doppelter Kundmachung mangels rechtzeitiger Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung verloren.Die Präklusionsregelung in Paragraph 42, Absatz eins, AVG stellt nicht auf die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz AVG vorgesehene persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten des Verwaltungsverfahrens ab. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG (und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form) kundgemacht wurde vergleiche E 9. November 2011, 2010/06/0131). Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die als "bekannte Beteiligte" von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären vergleiche E 17. November 2004, 2004/04/0169). Somit ist etwa eine persönliche Verständigung aller der Behörde - in einem Baubewilligungsverfahren - bekannt gewordenen Nachbarn nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG vergleiche E 9. November 2011, 2010/06/0131). Diese Rechtsprechung ist aber ebenso im Fall eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 persönlich zu ladenden Fischereiberechtigten zu beachten. Demnach hat ein gemäß Paragraph 107, WRG 1959 zum Kreis der persönlich zu Ladenden zählender Fischereiberechtigter trotz unterbliebener persönlicher Ladung aufgrund erfolgter doppelter Kundmachung mangels rechtzeitiger Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung verloren.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070017.J03Im RIS seit
03.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016