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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53a Abs1;Rechtssatz
Für das bloße Aktenstudium steht dem Sachverständigen lediglich die Gebühr gemäß § 36 GebAG 1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten in der Höhe von EUR 7,60 bis EUR 44,90 für den ersten Aktenband und jeweils bis zu EUR 39,70 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes, zu.Für das bloße Aktenstudium steht dem Sachverständigen lediglich die Gebühr gemäß Paragraph 36, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten in der Höhe von EUR 7,60 bis EUR 44,90 für den ersten Aktenband und jeweils bis zu EUR 39,70 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X11Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016