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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §53a Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 1 GebAG 1975 idF BGBl. I Nr. 52/2009, iVm § 6 Abs. 1 GebAG 1975, hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reisekosten für die Strecke zwischen dem Ort der Befundaufnahme und dem Ort seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte, je nachdem, wo er die Reise antreten bzw. beenden musste. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang die Zurücklegung einer Wegstrecke von insgesamt 560 km für die Befundaufnahme an einem Tag verzeichnete, ist dies im Hinblick darauf, dass als Ausstellungsort sowohl des Gutachtens als auch der Honorarnote jeweils in der Steiermark angegeben ist, nicht nachvollziehbar. Am Briefkopf der Honorarnote ist zwar eine deutsche Adresse des Ingenieurbüros des Sachverständigen, an die das Ersuchen um Gutachtenserstellung gesandt wurde, ersichtlich. Daraus lässt sich jedoch nicht hinreichend darauf schließen, dass der Sachverständige tatsächlich aus Deutschland und nicht aus der Steiermark, wo er laut Gerichtssachverständigenliste ebenfalls eine Zustellanschrift hat, zur Befundaufnahme anreiste. Die belBeh hat mit Ausnahme der Wiedergabe der Honorarnote des Sachverständigen deren Berechtigung der Höhe nach nicht näher begründet. Wesentlich zu klären wäre jedoch gewesen, von welchem Ort der Sachverständige zur Befundaufnahme anreiste und wohin er zurückreiste, zumal dies in der von der belBeh zugrunde gelegten Honorarnote nicht näher dargelegt wurde.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GebAG 1975, hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reisekosten für die Strecke zwischen dem Ort der Befundaufnahme und dem Ort seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte, je nachdem, wo er die Reise antreten bzw. beenden musste. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang die Zurücklegung einer Wegstrecke von insgesamt 560 km für die Befundaufnahme an einem Tag verzeichnete, ist dies im Hinblick darauf, dass als Ausstellungsort sowohl des Gutachtens als auch der Honorarnote jeweils in der Steiermark angegeben ist, nicht nachvollziehbar. Am Briefkopf der Honorarnote ist zwar eine deutsche Adresse des Ingenieurbüros des Sachverständigen, an die das Ersuchen um Gutachtenserstellung gesandt wurde, ersichtlich. Daraus lässt sich jedoch nicht hinreichend darauf schließen, dass der Sachverständige tatsächlich aus Deutschland und nicht aus der Steiermark, wo er laut Gerichtssachverständigenliste ebenfalls eine Zustellanschrift hat, zur Befundaufnahme anreiste. Die belBeh hat mit Ausnahme der Wiedergabe der Honorarnote des Sachverständigen deren Berechtigung der Höhe nach nicht näher begründet. Wesentlich zu klären wäre jedoch gewesen, von welchem Ort der Sachverständige zur Befundaufnahme anreiste und wohin er zurückreiste, zumal dies in der von der belBeh zugrunde gelegten Honorarnote nicht näher dargelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X07Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016