RS Vwgh 2016/1/28 2013/07/0134

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Veröffentlicht am 28.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §76;
GebAG 1975 §27 Abs1 idF 2009/I/052;
GebAG 1975 §38;
GebAG 1975 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs. 1 GebAG 1975 idF BGBl. I Nr. 52/2009, iVm § 6 Abs. 1 GebAG 1975, hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reisekosten für die Strecke zwischen dem Ort der Befundaufnahme und dem Ort seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte, je nachdem, wo er die Reise antreten bzw. beenden musste. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang die Zurücklegung einer Wegstrecke von insgesamt 560 km für die Befundaufnahme an einem Tag verzeichnete, ist dies im Hinblick darauf, dass als Ausstellungsort sowohl des Gutachtens als auch der Honorarnote jeweils in der Steiermark angegeben ist, nicht nachvollziehbar. Am Briefkopf der Honorarnote ist zwar eine deutsche Adresse des Ingenieurbüros des Sachverständigen, an die das Ersuchen um Gutachtenserstellung gesandt wurde, ersichtlich. Daraus lässt sich jedoch nicht hinreichend darauf schließen, dass der Sachverständige tatsächlich aus Deutschland und nicht aus der Steiermark, wo er laut Gerichtssachverständigenliste ebenfalls eine Zustellanschrift hat, zur Befundaufnahme anreiste. Die belBeh hat mit Ausnahme der Wiedergabe der Honorarnote des Sachverständigen deren Berechtigung der Höhe nach nicht näher begründet. Wesentlich zu klären wäre jedoch gewesen, von welchem Ort der Sachverständige zur Befundaufnahme anreiste und wohin er zurückreiste, zumal dies in der von der belBeh zugrunde gelegten Honorarnote nicht näher dargelegt wurde.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GebAG 1975, hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reisekosten für die Strecke zwischen dem Ort der Befundaufnahme und dem Ort seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte, je nachdem, wo er die Reise antreten bzw. beenden musste. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang die Zurücklegung einer Wegstrecke von insgesamt 560 km für die Befundaufnahme an einem Tag verzeichnete, ist dies im Hinblick darauf, dass als Ausstellungsort sowohl des Gutachtens als auch der Honorarnote jeweils in der Steiermark angegeben ist, nicht nachvollziehbar. Am Briefkopf der Honorarnote ist zwar eine deutsche Adresse des Ingenieurbüros des Sachverständigen, an die das Ersuchen um Gutachtenserstellung gesandt wurde, ersichtlich. Daraus lässt sich jedoch nicht hinreichend darauf schließen, dass der Sachverständige tatsächlich aus Deutschland und nicht aus der Steiermark, wo er laut Gerichtssachverständigenliste ebenfalls eine Zustellanschrift hat, zur Befundaufnahme anreiste. Die belBeh hat mit Ausnahme der Wiedergabe der Honorarnote des Sachverständigen deren Berechtigung der Höhe nach nicht näher begründet. Wesentlich zu klären wäre jedoch gewesen, von welchem Ort der Sachverständige zur Befundaufnahme anreiste und wohin er zurückreiste, zumal dies in der von der belBeh zugrunde gelegten Honorarnote nicht näher dargelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070134.X07

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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