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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Auf verspätete Gegenschriften, welche außerhalb der zur Vorlage eingeräumten achtwöchigen Frist dem VwGH vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. E 10. September 2008, 2006/04/0185). Ebenso sind die wenngleich verspätet vorgelegten Akten der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß § 38 Abs. 2 VwGG kann der VwGH auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers nur dann erkennen, wenn die belangte Behörde die unter ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolge aufgetragene Aktenvorlage unterlässt, nicht jedoch bereits bei verspäteter noch vor der Entscheidung erfolgter Aktenvorlage.Auf verspätete Gegenschriften, welche außerhalb der zur Vorlage eingeräumten achtwöchigen Frist dem VwGH vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen vergleiche E 10. September 2008, 2006/04/0185). Ebenso sind die wenngleich verspätet vorgelegten Akten der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG kann der VwGH auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers nur dann erkennen, wenn die belangte Behörde die unter ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolge aufgetragene Aktenvorlage unterlässt, nicht jedoch bereits bei verspäteter noch vor der Entscheidung erfolgter Aktenvorlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070087.X01Im RIS seit
10.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016