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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 litd;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0153 E 10. Februar 2016 2013/15/0119 E 10. Februar 2016 2013/15/0121 E 10. Februar 2016Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Aufwendungen bestehen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 4 Tz. 17 und 22; sowie Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, § 4 Rz. 18). Dies gilt auch für Zinsen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb angelastet werden, weil laufende Verwaltungsaufwendungen oder wie im Beschwerdefall Sanierungsaufwendungen nicht (zur Gänze) mit Eigenmitteln der Wohnungseigentümer (laufenden Vorauszahlungen, Rücklage nach § 31 WEG 2002) bestritten werden (können). In der bloßen Weiterverrechnung der Zinsen für die Fremdfinanzierung der Fassadensanierung ist keine steuerfreie Kreditgewährung der Miteigentümergemeinschaft an ihre Miteigentümer zu erblicken. Von einer selbständigen Finanzierungsleistung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einzelnen Wohnungseigentümern hinsichtlich der von ihnen zu leistenden anteiligen Beiträge Zahlungserleichterungen einräumt. Eine solche, der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnende Maßnahme (vgl. Feil/Marent/Preisl, WEG 2002, § 20 Tz. 22), liegt im Beschwerdefall nicht vor.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Aufwendungen bestehen vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 4, Tz. 17 und 22; sowie Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON2, Paragraph 4, Rz. 18). Dies gilt auch für Zinsen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb angelastet werden, weil laufende Verwaltungsaufwendungen oder wie im Beschwerdefall Sanierungsaufwendungen nicht (zur Gänze) mit Eigenmitteln der Wohnungseigentümer (laufenden Vorauszahlungen, Rücklage nach Paragraph 31, WEG 2002) bestritten werden (können). In der bloßen Weiterverrechnung der Zinsen für die Fremdfinanzierung der Fassadensanierung ist keine steuerfreie Kreditgewährung der Miteigentümergemeinschaft an ihre Miteigentümer zu erblicken. Von einer selbständigen Finanzierungsleistung könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst einzelnen Wohnungseigentümern hinsichtlich der von ihnen zu leistenden anteiligen Beiträge Zahlungserleichterungen einräumt. Eine solche, der außerordentlichen Verwaltung zuzurechnende Maßnahme vergleiche Feil/Marent/Preisl, WEG 2002, Paragraph 20, Tz. 22), liegt im Beschwerdefall nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150120.X02Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016