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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
ASVG §4 Abs1 Z2;Rechtssatz
Vollversichert waren im streitgegenständlichen Zeitraum Juni 1965 bis November 1966 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG auch die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen. Als ein Lehrverhältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entspricht. Dem entsprach in den wesentlichen Zügen das in den §§ 97 bis 105a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelte Lehrlingsrecht. Über den Betreffenden wurde im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt. Er hat seine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Einweisung im Zusammenhang mit seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung verrichtet. Die Bundeserziehungsanstalt ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in § 5 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1961 normierten gesetzlichen Auftrag nachgekommen, den Zögling während der Anhaltung in einem geeigneten Beruf auszubilden. Die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung in deren anstaltseigener Werkstätte begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd Bestimmungen des JGG 1961 und in Ermangelung einer Eingliederung des Betreffenden in einen von einem Arbeitgeber geführten Betrieb kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte, wie es in den §§ 97 bis 105a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55). Es fehlte auch an einer Gleichstellungsbestimmung (wie etwa nunmehr in § 30 Abs. 8 BAG für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung). Vielmehr sind die gegenständlichen Ausbildungszeiten gemäß § 14b Abs. 3 GewO 1859 bzw. (jetzt) § 29 Abs. 2 BAG (nur) auf die Lehrzeit anzurechnen.Vollversichert waren im streitgegenständlichen Zeitraum Juni 1965 bis November 1966 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auch die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen. Als ein Lehrverhältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entspricht. Dem entsprach in den wesentlichen Zügen das in den Paragraphen 97 bis 105 a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelte Lehrlingsrecht. Über den Betreffenden wurde im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt. Er hat seine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Einweisung im Zusammenhang mit seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung verrichtet. Die Bundeserziehungsanstalt ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in Paragraph 5, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1961 normierten gesetzlichen Auftrag nachgekommen, den Zögling während der Anhaltung in einem geeigneten Beruf auszubilden. Die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung in deren anstaltseigener Werkstätte begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd Bestimmungen des JGG 1961 und in Ermangelung einer Eingliederung des Betreffenden in einen von einem Arbeitgeber geführten Betrieb kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte, wie es in den Paragraphen 97 bis 105 a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelt war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55). Es fehlte auch an einer Gleichstellungsbestimmung (wie etwa nunmehr in Paragraph 30, Absatz 8, BAG für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung). Vielmehr sind die gegenständlichen Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GewO 1859 bzw. (jetzt) Paragraph 29, Absatz 2, BAG (nur) auf die Lehrzeit anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080002.J03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017