RS Vwgh 2016/2/24 Ro 2016/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
50/01 Gewerbeordnung
50/04 Berufsausbildung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1 Z2;
BAG 1969 §29 Abs2;
BAG 1969 §30 Abs8;
GewO 1859 §14b Abs3;
GewO 1859 §97;
JGG §2;
JGG §3;
JGG §4;
JGG §5 Abs1;
LAG;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. JGG § 3 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Vollversichert waren im streitgegenständlichen Zeitraum Juni 1965 bis November 1966 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG auch die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen. Als ein Lehrverhältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entspricht. Dem entsprach in den wesentlichen Zügen das in den §§ 97 bis 105a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelte Lehrlingsrecht. Über den Betreffenden wurde im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt. Er hat seine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Einweisung im Zusammenhang mit seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung verrichtet. Die Bundeserziehungsanstalt ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in § 5 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1961 normierten gesetzlichen Auftrag nachgekommen, den Zögling während der Anhaltung in einem geeigneten Beruf auszubilden. Die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung in deren anstaltseigener Werkstätte begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd Bestimmungen des JGG 1961 und in Ermangelung einer Eingliederung des Betreffenden in einen von einem Arbeitgeber geführten Betrieb kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte, wie es in den §§ 97 bis 105a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55). Es fehlte auch an einer Gleichstellungsbestimmung (wie etwa nunmehr in § 30 Abs. 8 BAG für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung). Vielmehr sind die gegenständlichen Ausbildungszeiten gemäß § 14b Abs. 3 GewO 1859 bzw. (jetzt) § 29 Abs. 2 BAG (nur) auf die Lehrzeit anzurechnen.Vollversichert waren im streitgegenständlichen Zeitraum Juni 1965 bis November 1966 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auch die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen. Als ein Lehrverhältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entspricht. Dem entsprach in den wesentlichen Zügen das in den Paragraphen 97 bis 105 a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelte Lehrlingsrecht. Über den Betreffenden wurde im Rahmen eines jugendgerichtlichen Strafverfahrens die freiheitsentziehende Einweisung in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige verfügt. Er hat seine Arbeitsleistungen im Rahmen dieser Einweisung im Zusammenhang mit seiner damaligen strafrechtlichen Verurteilung verrichtet. Die Bundeserziehungsanstalt ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in Paragraph 5, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1961 normierten gesetzlichen Auftrag nachgekommen, den Zögling während der Anhaltung in einem geeigneten Beruf auszubilden. Die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung in deren anstaltseigener Werkstätte begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd Bestimmungen des JGG 1961 und in Ermangelung einer Eingliederung des Betreffenden in einen von einem Arbeitgeber geführten Betrieb kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte, wie es in den Paragraphen 97 bis 105 a Gewerbeordnung 1859 für den Bereich der Gewerbe geregelt war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55). Es fehlte auch an einer Gleichstellungsbestimmung (wie etwa nunmehr in Paragraph 30, Absatz 8, BAG für die überbetriebliche Lehrlingsausbildung). Vielmehr sind die gegenständlichen Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GewO 1859 bzw. (jetzt) Paragraph 29, Absatz 2, BAG (nur) auf die Lehrzeit anzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016080002.J03

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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