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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs6;Rechtssatz
Die für männliche und weibliche Angestellte in unterschiedlicher Höhe festgelegte Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages entspricht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung im Interesse einer vereinfachten Ermittlung des Überweisungsbetrages (vgl. VfSlg. 9908/1983). Nachdem das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen weiblicher Angestellter immer noch weit unter dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen männlicher Angestellter liegt (vgl. Statistisches Handbuch der österreichischen Sozialversicherungen 2012, Kapitel 1, 4), hat der Verfassungsgerichtshof gegenständlich auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des § 308 Abs. 6 ASVG gesehen (vgl. den zitierten Beschluss vom 14. Juni 2013, B 774/12-11).Die für männliche und weibliche Angestellte in unterschiedlicher Höhe festgelegte Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Überweisungsbetrages entspricht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung im Interesse einer vereinfachten Ermittlung des Überweisungsbetrages vergleiche VfSlg. 9908/1983). Nachdem das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen weiblicher Angestellter immer noch weit unter dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen männlicher Angestellter liegt vergleiche Statistisches Handbuch der österreichischen Sozialversicherungen 2012, Kapitel 1, 4), hat der Verfassungsgerichtshof gegenständlich auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 308, Absatz 6, ASVG gesehen vergleiche den zitierten Beschluss vom 14. Juni 2013, B 774/12-11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013080125.X03Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016