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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der VfGH hat mit E vom 2. Oktober 2013, G 118/2012 (VfSlg 19.804/2013), den letzten Satz des § 31a Abs 1 EisenbahnG 1957 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 126/2006 als verfassungswidrig aufgehoben (dieser Satz lautete: "Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit."). Der Hinweis der Behörde, wonach für das Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gelte, vermag den angefochtenen Bescheid sohin nicht zu stützen. Vielmehr hat die Behörde dieses Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß § 31a EisenbahnG 1957 auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde (vgl VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120, 0121).Der VfGH hat mit E vom 2. Oktober 2013, G 118/2012 (VfSlg 19.804/2013), den letzten Satz des Paragraph 31 a, Absatz eins, EisenbahnG 1957 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2006, als verfassungswidrig aufgehoben (dieser Satz lautete: "Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit."). Der Hinweis der Behörde, wonach für das Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gelte, vermag den angefochtenen Bescheid sohin nicht zu stützen. Vielmehr hat die Behörde dieses Gutachten auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisenbahnG 1957 auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde vergleiche VwGH vom 9. September 2015, 2013/03/0120, 0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J15Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018