RS Vwgh 2016/2/26 Ra 2016/11/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §37;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aussetzung eines FSG-Verfahrens - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom 24. Juli 2015 (mit dem u. a. nach den Bestimmungen des FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19. Juli 2015, entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde) gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen ist. Der Antragsteller geht sichtlich davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung stehe. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (§ 37 VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (§ 38 Abs. 2 Z 3 VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom 7. Oktober 2015 ist aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.Nichtstattgebung - Aussetzung eines FSG-Verfahrens - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom 24. Juli 2015 (mit dem u. a. nach den Bestimmungen des FSG die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19. Juli 2015, entzogen und eine Nachschulung angeordnet wurde) gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung der Atemluftuntersuchung). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen ist. Der Antragsteller geht sichtlich davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung stehe. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (Paragraph 37, VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom 7. Oktober 2015 ist aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110027.L01.1

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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