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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Vorbringen des Revisionswerbers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Asylaberkennung geführt haben, seien "als marginal und unbedeutend zu werten", entbehrt insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren abgeurteilten Straftaten (Raub, Körperverletzung, Raufhandel und Nötigung), jeder Grundlage und ist eindeutig unrichtig.Das Vorbringen des Revisionswerbers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Asylaberkennung geführt haben, seien "als marginal und unbedeutend zu werten", entbehrt insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren abgeurteilten Straftaten (Raub, Körperverletzung, Raufhandel und Nötigung), jeder Grundlage und ist eindeutig unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180247.L01Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018