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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl. E 23. Juli 2004, 2004/02/0224), das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen und auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (vgl. E 8. November 1989, 89/02/0004).Zur Konkretisierung der Tatzeit nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 reicht es aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt vergleiche E 23. Juli 2004, 2004/02/0224), das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen und auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein vergleiche E 8. November 1989, 89/02/0004).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020006.L03Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019