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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs10 Z3 litb idF 2007/I/099;Rechtssatz
Ein in der "ersten" Steuererklärung unterlassener Antrag gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG 1988 kann wegen der entgegenstehenden Befristung nicht in einer im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden. Ebenso kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung eines Bescheids gemäß § 299 BAO nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt (vgl. VwGH vom 25. November 2015, 2012/13/0117).Ein in der "ersten" Steuererklärung unterlassener Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 kann wegen der entgegenstehenden Befristung nicht in einer im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren eingebrachten berichtigten Steuererklärung nachgeholt werden. Ebenso kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 299, BAO nicht dazu führen, dass eine bereits abgelaufene Antragsfrist wieder auflebt vergleiche VwGH vom 25. November 2015, 2012/13/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150299.X04Im RIS seit
20.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016