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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Ansicht, dem Nachbarn komme mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 kein Mitspracherecht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, selbst wenn durch das neue Bauvorhaben der Verkehr zunehmen sollte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/06/0067, VwSlg 17008 A/2006).Die Ansicht, dem Nachbarn komme mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 kein Mitspracherecht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, selbst wenn durch das neue Bauvorhaben der Verkehr zunehmen sollte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/06/0067, VwSlg 17008 A/2006).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060154.X03Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016