RS Vwgh 2016/3/11 2013/06/0154

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Ansicht, dem Nachbarn komme mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 kein Mitspracherecht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, selbst wenn durch das neue Bauvorhaben der Verkehr zunehmen sollte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/06/0067, VwSlg 17008 A/2006).Die Ansicht, dem Nachbarn komme mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 23, Absatz 3, Krnt BauO 1996 kein Mitspracherecht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, selbst wenn durch das neue Bauvorhaben der Verkehr zunehmen sollte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E vom 19. September 2006, 2005/06/0067, VwSlg 17008 A/2006).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060154.X03

Im RIS seit

08.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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