Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082). In diesem Umfang steht der Revision somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (Hinweis B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden vergleiche B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, sowie nach Paragraph 55, FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082). In diesem Umfang steht der Revision somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (Hinweis B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210174.L01Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016