RS Vwgh 2016/3/15 Ra 2015/21/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §55;
FrPolG 2005 §60 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082). In diesem Umfang steht der Revision somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (Hinweis B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).Die Fremde hatte - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erlangt. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005) bewirkte aber - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden vergleiche B Dezember 2012, 2011/23/0331). Die Fremde konnte daher in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, sowie nach Paragraph 55, FrPolG 2005 schon bei Einbringung der Revision nicht mehr in Rechten verletzt werden. Eine potentielle zukünftige Zurückweisung ihres "Asylfolgeantrages" wegen entschiedener Sache würde zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (Hinweis E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082). In diesem Umfang steht der Revision somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (Hinweis B 8. September 2015, Ra 2015/18/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210174.L01

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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