RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2014/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

GWG 2011 §161 Z3;
GWG 2011 §47;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Anzeige nach § 47 GWG 2011 der Betrieb noch für drei Monate aufrechterhalten werden und daher strafffrei sein muss, bedeutet nicht, dass drei Monate keine Aktivitäten jeglicher Art gesetzt werden müssen. Es wäre im Fall der Abweisung des Zertifizierungsantrages, zu prüfen gewesen, ob und ab wann die Stellung eines neuerlichen Zertifizierungsantrags zumutbar bzw. möglich gewesen wäre und inwieweit die Fernleitungsnetzbetreiber Maßnahmen zur Stellung eines weiteren Zertifizierungsantrags (bzw. allenfalls zur Erstattung einer Anzeige nach § 47 GWG 2011) in die Wege geleitet haben (siehe zur Prüfung, wie rasch ein pflichtgemäßes Verhalten (dort: die Einrichtung eines Kontrollsystems durch einen neuen Geschäftsführer) zumutbar ist sowie die dabei zu berücksichtigenden Umstände das E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117).Der Umstand, dass im Fall einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011 der Betrieb noch für drei Monate aufrechterhalten werden und daher strafffrei sein muss, bedeutet nicht, dass drei Monate keine Aktivitäten jeglicher Art gesetzt werden müssen. Es wäre im Fall der Abweisung des Zertifizierungsantrages, zu prüfen gewesen, ob und ab wann die Stellung eines neuerlichen Zertifizierungsantrags zumutbar bzw. möglich gewesen wäre und inwieweit die Fernleitungsnetzbetreiber Maßnahmen zur Stellung eines weiteren Zertifizierungsantrags (bzw. allenfalls zur Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 47, GWG 2011) in die Wege geleitet haben (siehe zur Prüfung, wie rasch ein pflichtgemäßes Verhalten (dort: die Einrichtung eines Kontrollsystems durch einen neuen Geschäftsführer) zumutbar ist sowie die dabei zu berücksichtigenden Umstände das E vom 28. Mai 2008, 2008/09/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J06

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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