RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2014/04/0072

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

58/02 Energierecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0073

Rechtssatz

Nach Ansicht des VwGH ist davon auszugehen, dass die sich im ersten Fall des § 161 Z 3 GWG 2011 niederschlagende Grundregel, wonach bei Stellung eines Antrags auf Zertifizierung keine Strafbarkeit (jedenfalls nach diesem Tatbestand) besteht, ebenso für die Auslegung des zweiten Falles heranzuziehen ist. Auch wenn der zweite Tatbestand des § 161 Z 3 GWG 2011 seinem Wortlaut nach nur auf das Führen des Betriebes ohne Zertifizierung abstellt, ist dies angesichts des Gesamtzusammenhangs der Regelung dahin zu verstehen, dass dieser Tatbestand dann nicht (mehr) erfüllt ist, wenn ein weiterer Antrag auf Zertifizierung gestellt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde die dem Gesetz nicht zu unterstellende Konsequenz nach sich ziehen, dass ein Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Zertifizierungsantrag einmal abgewiesen wurde, um straffrei zu bleiben, die Einstellung des Betriebes in die Wege leiten müsste.Nach Ansicht des VwGH ist davon auszugehen, dass die sich im ersten Fall des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 niederschlagende Grundregel, wonach bei Stellung eines Antrags auf Zertifizierung keine Strafbarkeit (jedenfalls nach diesem Tatbestand) besteht, ebenso für die Auslegung des zweiten Falles heranzuziehen ist. Auch wenn der zweite Tatbestand des Paragraph 161, Ziffer 3, GWG 2011 seinem Wortlaut nach nur auf das Führen des Betriebes ohne Zertifizierung abstellt, ist dies angesichts des Gesamtzusammenhangs der Regelung dahin zu verstehen, dass dieser Tatbestand dann nicht (mehr) erfüllt ist, wenn ein weiterer Antrag auf Zertifizierung gestellt wurde. Die gegenteilige Auffassung würde die dem Gesetz nicht zu unterstellende Konsequenz nach sich ziehen, dass ein Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Zertifizierungsantrag einmal abgewiesen wurde, um straffrei zu bleiben, die Einstellung des Betriebes in die Wege leiten müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040072.J04

Im RIS seit

27.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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