RS Vwgh 2016/3/16 Ra 2015/10/0064

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Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1497;
SHG NÖ 2000 §40 Abs1;
SHG NÖ 2000 §40;
SHG NÖ 2000 §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird (vgl. E 21. November 2005, 2002/10/0119).Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird vergleiche E 21. November 2005, 2002/10/0119).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100064.L02

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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