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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §1497;Rechtssatz
Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird (vgl. E 21. November 2005, 2002/10/0119).Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Schuldner anerkennt oder wenn er vom Berechtigten "belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf Ansprüche, die im Verwaltungsweg geltend zu machen sind, führt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch ein Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen oder durch das Einlangen des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Kostenersatzpflicht unterbrochen wird vergleiche E 21. November 2005, 2002/10/0119).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100064.L02Im RIS seit
13.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018