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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79a Abs7;Rechtssatz
Ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (Hinweis E vom 20. September 2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2011/21/0125, mwN). Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruches auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN). Diese (u.a.) zu § 79a Abs. 7 AVG ergangene Rechtsprechung kann auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen werden.Ein Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - hg. Judikatur (Hinweis E vom 20. September 2006, 2004/01/0308, mwN) kommt es hiebei für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wieviele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wieviele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (Hinweis E vom 24. Jänner 2013, 2011/21/0125, mwN). Diese Grundsätze für die Beurteilung des Anspruches auf Schriftsatzaufwand gelten nicht nur für den obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch für die belangte Behörde im Falle deren Obsiegens (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN). Diese (u.a.) zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG ergangene Rechtsprechung kann auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050090.L04Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016