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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §48;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Ein Prokurist ist entsprechend der ständigen hg. Judikatur (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2005, 2005/02/0191, vom 14. Dezember 2005, 2002/05/0209, vom 4. Oktober 1996, 96/02/0274, oder vom 12. November 1992, 92/18/0410, jeweils mwN) mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs. 1 VStG einzustufen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint. Ein Prokurist ist entsprechend der ständigen hg. Judikatur (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Oktober 2005, 2005/02/0191, vom 14. Dezember 2005, 2002/05/0209, vom 4. Oktober 1996, 96/02/0274, oder vom 12. November 1992, 92/18/0410, jeweils mwN) mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050002.L01Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016