Index
L37161 Kanalabgabe BurgenlandRechtssatz
Wurde die Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen, ist für jene Anschlussgrundflächen bzw Teile der Anschlussgrundflächen der Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG zu erheben. Die für die Bemessung des Anschlussbeitrages heranzuziehenden Berechnungsflächen sind nach § 5 Abs 2 KAbG zu ermitteln. Im Fall einer wirksamen Zustellung eines Bescheides über den Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG stellen die im Spruch eines solchen Bescheides festgestellten Berechnungsflächen nach § 5 Abs 2 KAbG die Grundlage für die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr nach § 11 KAbG dar. Liegt ein solcher Grundlagenbescheid nicht vor, dann hat die Abgabenbehörde im Spruch ihres Bescheides die Bemessungsgrundlagen anzuführen und in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzustellen, dass diese Fläche die Berechnungsfläche nach § 2 der Gemeindeverordnung über die Ausschreibung der Kanalbenützungsgebühr ist (vgl VwGH vom 17. Oktober 2002, 2000/17/0049, mwN).Wurde die Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen, ist für jene Anschlussgrundflächen bzw Teile der Anschlussgrundflächen der Anschlussbeitrag nach Paragraph 5, KAbG zu erheben. Die für die Bemessung des Anschlussbeitrages heranzuziehenden Berechnungsflächen sind nach Paragraph 5, Absatz 2, KAbG zu ermitteln. Im Fall einer wirksamen Zustellung eines Bescheides über den Anschlussbeitrag nach Paragraph 5, KAbG stellen die im Spruch eines solchen Bescheides festgestellten Berechnungsflächen nach Paragraph 5, Absatz 2, KAbG die Grundlage für die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr nach Paragraph 11, KAbG dar. Liegt ein solcher Grundlagenbescheid nicht vor, dann hat die Abgabenbehörde im Spruch ihres Bescheides die Bemessungsgrundlagen anzuführen und in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzustellen, dass diese Fläche die Berechnungsfläche nach Paragraph 2, der Gemeindeverordnung über die Ausschreibung der Kanalbenützungsgebühr ist vergleiche VwGH vom 17. Oktober 2002, 2000/17/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170645.X03Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016