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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §38 Abs1;Rechtssatz
Das Erkenntnis mit dem das VwG die Säumnisbeschwerde abwies wurde mit hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0099, aufgehoben. Da das VwG nicht fristgerecht über die nunmehr wieder offene Säumnisbeschwerde entschieden hatte, erhob der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Gemeinsam mit der Vorlage des Fristsetzungsantrages - und damit noch vor Einleitung des Verfahrens gemäß § 42a VwGG - übermittelte das VwG sein Erkenntnis mit dem über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden wurde. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Erkenntnis mit dem das VwG die Säumnisbeschwerde abwies wurde mit hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0099, aufgehoben. Da das VwG nicht fristgerecht über die nunmehr wieder offene Säumnisbeschwerde entschieden hatte, erhob der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Gemeinsam mit der Vorlage des Fristsetzungsantrages - und damit noch vor Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 42 a, VwGG - übermittelte das VwG sein Erkenntnis mit dem über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden wurde. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016220001.F01Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016