RS Vwgh 2016/3/23 2013/12/0236

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Veröffentlicht am 23.03.2016
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a;
GdBedG OÖ 2001 §104;
GdBedG OÖ 2001 §88;
GdBedG OÖ 2001 §89;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 15a gültig von 18.06.2015 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. BDG 1979 § 15a gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 15a gültig von 29.07.2004 bis 29.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 15a gültig von 01.09.2001 bis 28.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 15a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hat zur amtswegigen Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 ausgesprochen, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl E 20. März 2014, 2013/12/0093; E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Diese Anforderung gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 104 OÖ GdBedG 2001, zumal das OÖ GdBedG 2001 für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert würden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 88, 89 und 104 OÖ GdBedG 2001). Auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 104 legcit wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte (vgl. E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beamte durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Allein die Behauptung, es sei dem Beamten ein Dienstposten in der Bauabteilung angeboten worden vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen.Der VwGH hat zur amtswegigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 a, BDG 1979 ausgesprochen, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt vergleiche E 20. März 2014, 2013/12/0093; E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Diese Anforderung gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 104, OÖ GdBedG 2001, zumal das OÖ GdBedG 2001 für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert würden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand vergleiche Paragraphen 88, 89 und 104 OÖ GdBedG 2001). Auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 104, legcit wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte vergleiche E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beamte durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Allein die Behauptung, es sei dem Beamten ein Dienstposten in der Bauabteilung angeboten worden vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120236.X01

Im RIS seit

15.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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