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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §15a;Rechtssatz
Der VwGH hat zur amtswegigen Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 ausgesprochen, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl E 20. März 2014, 2013/12/0093; E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Diese Anforderung gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 104 OÖ GdBedG 2001, zumal das OÖ GdBedG 2001 für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert würden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 88, 89 und 104 OÖ GdBedG 2001). Auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 104 legcit wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte (vgl. E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beamte durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Allein die Behauptung, es sei dem Beamten ein Dienstposten in der Bauabteilung angeboten worden vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen.Der VwGH hat zur amtswegigen Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 a, BDG 1979 ausgesprochen, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt vergleiche E 20. März 2014, 2013/12/0093; E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Diese Anforderung gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 104, OÖ GdBedG 2001, zumal das OÖ GdBedG 2001 für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert würden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand vergleiche Paragraphen 88, 89 und 104 OÖ GdBedG 2001). Auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 104, legcit wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte vergleiche E 17. Oktober 2008, 2005/12/0092). Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beamte durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Allein die Behauptung, es sei dem Beamten ein Dienstposten in der Bauabteilung angeboten worden vermag eine solche Prüfung nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120236.X01Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016