RS Vwgh 2016/3/30 Ra 2016/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §209 Abs1;
BAO §279 Abs1;
BAO §289 Abs2;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Vordergrund der Zulässigkeitsbegründung betreffend die Revision steht die Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei nicht "Abgabenbehörde im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO" und daher nicht zuständig, zu beurteilen, ob die Abgaben hinterzogen worden seien. In den Revisionsgründen wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0083, 0084, verwiesen, wonach die Hinterziehungskriterien "von der Abgabenbehörde" darzulegen seien. Das bezog sich auf die Begründungspflichten einer Finanzlandesdirektion als damaliger Berufungsbehörde. Dass im vorliegenden Fall das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht zu erledigen war, stellt auch die Revision nicht in Frage, womit die Zulässigkeitsbegründung in diesem Teil zum Ausdruck bringt, bei der Erledigung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung dürfe nicht erstmals von Abgabenhinterziehung ausgegangen werden. Hiezu kann auf das Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 2002/13/0141, VwSlg 7737 F/2002, verwiesen werden, wo unter Bezugnahme auf § 289 Abs. 2 BAO in der damals geltenden Fassung dargelegt wurde, die Berufungsbehörde habe die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 vorliege, "nach eigener Anschauung" als Vorfrage zu beurteilen. § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO umschreibt die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes im Bescheidbeschwerdeverfahren mit denselben Worten wie zuvor § 289 Abs. 2 zweiter Satz BAO diejenige der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren, sodass auch in der Frage der Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung gegenüber der dem Erkenntnis vom 31. Juli 2002 zugrunde liegenden Rechtslage keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Mit der Frage, ob Ermittlungshandlungen eines Verwaltungsgerichtes gemäß § 209 Abs. 1 BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist führen können, hängt die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob Verjährung eingetreten ist, nicht zusammen.Im Vordergrund der Zulässigkeitsbegründung betreffend die Revision steht die Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei nicht "Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO" und daher nicht zuständig, zu beurteilen, ob die Abgaben hinterzogen worden seien. In den Revisionsgründen wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2000, 2000/16/0083, 0084, verwiesen, wonach die Hinterziehungskriterien "von der Abgabenbehörde" darzulegen seien. Das bezog sich auf die Begründungspflichten einer Finanzlandesdirektion als damaliger Berufungsbehörde. Dass im vorliegenden Fall das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht zu erledigen war, stellt auch die Revision nicht in Frage, womit die Zulässigkeitsbegründung in diesem Teil zum Ausdruck bringt, bei der Erledigung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung dürfe nicht erstmals von Abgabenhinterziehung ausgegangen werden. Hiezu kann auf das Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 2002/13/0141, VwSlg 7737 F/2002, verwiesen werden, wo unter Bezugnahme auf Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der damals geltenden Fassung dargelegt wurde, die Berufungsbehörde habe die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, vorliege, "nach eigener Anschauung" als Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 279, Absatz eins, zweiter Satz BAO umschreibt die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes im Bescheidbeschwerdeverfahren mit denselben Worten wie zuvor Paragraph 289, Absatz 2, zweiter Satz BAO diejenige der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren, sodass auch in der Frage der Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung gegenüber der dem Erkenntnis vom 31. Juli 2002 zugrunde liegenden Rechtslage keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Mit der Frage, ob Ermittlungshandlungen eines Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO zur Verlängerung der Verjährungsfrist führen können, hängt die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob Verjährung eingetreten ist, nicht zusammen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130007.L02

Im RIS seit

03.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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