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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 litb;Rechtssatz
Zur Frage, wann Objekte ausreichend vergleichbar seien, gibt die belangte Behörde aus der im Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132, erwähnten Vorjudikatur den Satz wieder, dass dies der Fall sei, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Gebäudes und der Vergleichsobjekte in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen (insbesondere Alter, Ausstattung, Bauzustand und Ertrag) übereinstimmen "oder", wenn eine solche Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist (vgl. in diesem Sinn im Zusammenhang mit fiktiven Anschaffungskosten das Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0079). Für den hier zu erörternden Einsatz von Vergleichspreisen zur Kontrolle einer Ertragswertberechnung muss daraus folgen, dass eine Abweichung des Berechnungsergebnisses von Vergleichspreisen in umso stärkerem Ausmaß hinzunehmen ist als die Vergleichbarkeit der Objekte abnimmt, was im Vergleich zur Tauglichkeit des Vergleichswertverfahrens für die primäre Wertbestimmung (wie im Fall des Erkenntnisses vom 21. Oktober 1993) auch einen tendenziell weiteren Anwendungsbereich bedeutet. Zur Kontrolle einer Ertragswertberechnung können Vergleichspreise auch geeignet sein, wenn ihre Bandbreite zu groß ist, um sie der primären Wertbestimmung zugrunde zu legen.Zur Frage, wann Objekte ausreichend vergleichbar seien, gibt die belangte Behörde aus der im Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132, erwähnten Vorjudikatur den Satz wieder, dass dies der Fall sei, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Gebäudes und der Vergleichsobjekte in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen (insbesondere Alter, Ausstattung, Bauzustand und Ertrag) übereinstimmen "oder", wenn eine solche Übereinstimmung nicht hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist vergleiche in diesem Sinn im Zusammenhang mit fiktiven Anschaffungskosten das Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, 92/15/0079). Für den hier zu erörternden Einsatz von Vergleichspreisen zur Kontrolle einer Ertragswertberechnung muss daraus folgen, dass eine Abweichung des Berechnungsergebnisses von Vergleichspreisen in umso stärkerem Ausmaß hinzunehmen ist als die Vergleichbarkeit der Objekte abnimmt, was im Vergleich zur Tauglichkeit des Vergleichswertverfahrens für die primäre Wertbestimmung (wie im Fall des Erkenntnisses vom 21. Oktober 1993) auch einen tendenziell weiteren Anwendungsbereich bedeutet. Zur Kontrolle einer Ertragswertberechnung können Vergleichspreise auch geeignet sein, wenn ihre Bandbreite zu groß ist, um sie der primären Wertbestimmung zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130015.X04Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016