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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/06/0004 B 16. Oktober 2014 RS 2Stammrechtssatz
Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG 2014 haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl. zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach § 7 AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, dargestellte Rechtsprechung; vgl. demgegenüber das in § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, VwGVG 2014 haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten vergleiche zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach Paragraph 7, AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 7, Rz 17, dargestellte Rechtsprechung; vergleiche demgegenüber das in Paragraph 31, Absatz 2, VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020050.L01Im RIS seit
03.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016