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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit Bescheid wurde jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AlSAG 1989 darüber abgesprochen, ob die in Rede stehenden Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen oder nicht. Die Frage der Abfalleigenschaft der Materialien war als Vorfrage zu beurteilen. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung nach § 6 AWG 2002 erging hingegen zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage und zum anderen in einem Verfahren, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist (vgl. E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139). Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 10 AlSAG 1989, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf § 6 AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache aber nicht wegen "entschiedener Sache" unzulässig. Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Aspekt, dass sich der gegenständliche Antrag nach § 6 AWG 2002 nicht allein auf den in den AlSAG-Feststellungsbescheiden maßgeblichen Zeitraum bezieht. Es reicht bereits aus den Erwägungen, wonach sich der verfahrensgegenständliche Antrag nicht nur auf den Zeitraum der den nach dem AlSAG 1989 erlassenen Bescheiden zugrunde liegenden Schüttungen bezieht, zur Begründung des Nichtvorliegens eines "begründeten Zweifels" iSd § 6 AWG 2002 der bloße Verweis auf die gemäß § 10 AlSAG 1989 erlassenen Bescheide nicht aus.Mit Bescheid wurde jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlSAG 1989 darüber abgesprochen, ob die in Rede stehenden Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen oder nicht. Die Frage der Abfalleigenschaft der Materialien war als Vorfrage zu beurteilen. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung nach Paragraph 6, AWG 2002 erging hingegen zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage und zum anderen in einem Verfahren, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist vergleiche E 25. Jänner 2007, 2005/07/0139). Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß Paragraph 10, AlSAG 1989, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf Paragraph 6, AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache aber nicht wegen "entschiedener Sache" unzulässig. Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Aspekt, dass sich der gegenständliche Antrag nach Paragraph 6, AWG 2002 nicht allein auf den in den AlSAG-Feststellungsbescheiden maßgeblichen Zeitraum bezieht. Es reicht bereits aus den Erwägungen, wonach sich der verfahrensgegenständliche Antrag nicht nur auf den Zeitraum der den nach dem AlSAG 1989 erlassenen Bescheiden zugrunde liegenden Schüttungen bezieht, zur Begründung des Nichtvorliegens eines "begründeten Zweifels" iSd Paragraph 6, AWG 2002 der bloße Verweis auf die gemäß Paragraph 10, AlSAG 1989 erlassenen Bescheide nicht aus.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X08Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018