RS Vwgh 2016/3/31 2013/07/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0097 E 21. Juni 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtkräftig entschiedenen Abspruches bzw daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesonders auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift (Hinweis E 12.10.1993, 90/07/0039).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X07

Im RIS seit

25.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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