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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0097 E 21. Juni 1994 RS 2Stammrechtssatz
Die Rechtskraftwirkung setzt voraus, daß Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtkräftig entschiedenen Abspruches bzw daß Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesonders auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift (Hinweis E 12.10.1993, 90/07/0039).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070156.X07Im RIS seit
25.05.2016Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018