Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0043 E 23. April 2015 RS 5Stammrechtssatz
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. E 20. März 2013, 2010/07/0175). Es bedarf eines abfalltechnischen Amtssachverständigen, welches in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 (hier: durch den biologischen Abbauprozess der Wurzelstöcke) feststellt (vgl. E 23. April 2014, 2013/07/0178).Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche E 20. März 2013, 2010/07/0175). Es bedarf eines abfalltechnischen Amtssachverständigen, welches in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 (hier: durch den biologischen Abbauprozess der Wurzelstöcke) feststellt vergleiche E 23. April 2014, 2013/07/0178).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070116.X01Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016