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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbfallverzeichnisV 2004;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der W GmbH in M, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. August 2010, Zl. RU4- B-61/001-2009, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft W (BH) gemäß § 4 AWG 1990 fest, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin am Standort S. erzeugten "Pflanzengrund" - einer Mischung von 75 % Klärschlamm, 20 % Lehm und 5 % Gesteinsmehl - um Abfall handle.Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft W (BH) gemäß Paragraph 4, AWG 1990 fest, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin am Standort S. erzeugten "Pflanzengrund" - einer Mischung von 75 % Klärschlamm, 20 % Lehm und 5 % Gesteinsmehl - um Abfall handle.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Gleichzeitig wurde die Rechtsgrundlage abgeändert, sodass sie "§ 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002" zu lauten habe.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Gleichzeitig wurde die Rechtsgrundlage abgeändert, sodass sie "§ 6 Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002" zu lauten habe.
Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich seit Erlassung des Bescheides der BH insofern eine Änderung ergeben habe, als mit 2. November 2002 das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in Kraft und zugleich das AWG 1990, BGBl. Nr. 325/1990, außer Kraft getreten sei. Mangels ausdrücklicher einschlägiger Übergangsbestimmungen (wie sie etwa § 77 Abs. 3 AWG 2002 für andere Verfahrensarten enthalte) sei das anhängige Berufungsverfahren nach der neuen Rechtslage des AWG 2002 weiter zu führen bzw. zu beenden.Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsrechtes führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich seit Erlassung des Bescheides der BH insofern eine Änderung ergeben habe, als mit 2. November 2002 das AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in Kraft und zugleich das AWG 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, außer Kraft getreten sei. Mangels ausdrücklicher einschlägiger Übergangsbestimmungen (wie sie etwa Paragraph 77, Absatz 3, AWG 2002 für andere Verfahrensarten enthalte) sei das anhängige Berufungsverfahren nach der neuen Rechtslage des AWG 2002 weiter zu führen bzw. zu beenden.
Für Feststellungen betreffend die Abfalleigenschaft sei nunmehr § 6 Abs. 1 AWG 2002 maßgebend, weswegen auch die Rechtsgrundlage des Bescheides der BH abzuändern gewesen sei.Für Feststellungen betreffend die Abfalleigenschaft sei nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 maßgebend, weswegen auch die Rechtsgrundlage des Bescheides der BH abzuändern gewesen sei.
Nach der Aktenlage beziehe die Beschwerdeführerin Klärschlämme aus verschiedenen Abwasserreinigungsanlagen in Niederösterreich, aber auch aus anderen Bundesländern. Betreffend diese Klärschlämme, die den mengenmäßig überwiegenden Anteil der Mischung "Pflanzengrund" ausmachten, sei zu prüfen, ob es sich dabei um Abfall handle. Demgemäß handle es sich bei Klärschlamm um nicht gefährlichen Abfall, der nach der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, dem Abfallcode 19 08 05 (Schlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern) zuzuordnen sei. Bei Klärschlamm liege aber auch der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 vor. Dies räume die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung sogar selbst ein. Das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes bestreite sie allerdings. Schon die Entstehung von Klärschlamm bei der biologischen Reinigung von Abwässern in einer Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung derselben in ein Gewässer, wobei schädliche Abwasserinhaltsstoffe entfernt würden, lasse aber erkennen, dass diese "wasserschädlichen Stoffe" die objektive Abfalleigenschaft zu begründen vermögen.Nach der Aktenlage beziehe die Beschwerdeführerin Klärschlämme aus verschiedenen Abwasserreinigungsanlagen in Niederösterreich, aber auch aus anderen Bundesländern. Betreffend diese Klärschlämme, die den mengenmäßig überwiegenden Anteil der Mischung "Pflanzengrund" ausmachten, sei zu prüfen, ob es sich dabei um Abfall handle. Demgemäß handle es sich bei Klärschlamm um nicht gefährlichen Abfall, der nach der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, dem Abfallcode 19 08 05 (Schlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern) zuzuordnen sei. Bei Klärschlamm liege aber auch der subjektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 vor. Dies räume die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung sogar selbst ein. Das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes bestreite sie allerdings. Schon die Entstehung von Klärschlamm bei der biologischen Reinigung von Abwässern in einer Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung derselben in ein Gewässer, wobei schädliche Abwasserinhaltsstoffe entfernt würden, lasse aber erkennen, dass diese "wasserschädlichen Stoffe" die objektive Abfalleigenschaft zu begründen vermögen.
Wie die chemisch-technische Amtssachverständige im Rahmen der von der BH am 19. März 2011 durchgeführten Überprüfung des Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, bedürfe es für die Lagerung von Klärschlämmen besonderer Vorkehrungen im Hinblick auf den Schutz der Gewässer. Lagerflächen müssten unter anderem befestigt, flüssigkeitsdicht und abflusslos sein, um Niederschlagswässer abzuhalten bzw. entsprechend erfassen zu können. Dies deshalb, da Klärschlamme organisch hoch belastet seien, bestimmte Gehalte an Kohlenwasserstoffen aufwiesen und Schwermetalle enthielten. Es entstehe Sickerwasser, das nicht unkontrolliert in den Untergrund eindringen bzw. in Gewässer gelangen dürfe. Gleichgerichtete Gutachten hätten bei dieser Verhandlung auch der wasserbautechnische und der hygienische Amtssachverständige erstattet. Solche organische Belastungen, Gehalte an Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen wiesen auch die vorgelegten Untersuchungen der Kläranlagenbetreiber, von denen die Klärschlämme übernommen worden seien, auf. Damit sei klar, dass eine Lagerung von Klärschlämmen ohne besondere Vorkehrungen öffentliche Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002, insbesondere jene des § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 AWG 2002 (hier zur Erhaltung der Trinkwasserqualität des Grundwasserkörpers), beeinträchtige. Auch die landesrechtlichen Qualitätsanforderungen für die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Böden hätten Maßnahmen und Beschränkungen zum Inhalt, die jedenfalls auch dem Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 dienten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es lägen keine Gründe für das Zutreffen des objektiven Abfallbegriffes vor, seien somit nicht zutreffend.Wie die chemisch-technische Amtssachverständige im Rahmen der von der BH am 19. März 2011 durchgeführten Überprüfung des Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, bedürfe es für die Lagerung von Klärschlämmen besonderer Vorkehrungen im Hinblick auf den Schutz der Gewässer. Lagerflächen müssten unter anderem befestigt, flüssigkeitsdicht und abflusslos sein, um Niederschlagswässer abzuhalten bzw. entsprechend erfassen zu können. Dies deshalb, da Klärschlamme organisch hoch belastet seien, bestimmte Gehalte an Kohlenwasserstoffen aufwiesen und Schwermetalle enthielten. Es entstehe Sickerwasser, das nicht unkontrolliert in den Untergrund eindringen bzw. in Gewässer gelangen dürfe. Gleichgerichtete Gutachten hätten bei dieser Verhandlung auch der wasserbautechnische und der hygienische Amtssachverständige erstattet. Solche organische Belastungen, Gehalte an Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen wiesen auch die vorgelegten Untersuchungen der Kläranlagenbetreiber, von denen die Klärschlämme übernommen worden seien, auf. Damit sei klar, dass eine Lagerung von Klärschlämmen ohne besondere Vorkehrungen öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, insbesondere jene des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, und 4 AWG 2002 (hier zur Erhaltung der Trinkwasserqualität des Grundwasserkörpers), beeinträchtige. Auch die landesrechtlichen Qualitätsanforderungen für die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Böden hätten Maßnahmen und Beschränkungen zum Inhalt, die jedenfalls auch dem Schutz der öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 dienten. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es lägen keine Gründe für das Zutreffen des objektiven Abfallbegriffes vor, seien somit nicht zutreffend.
Durch das Vermischen von Klärschlamm - also Abfall - mit Gesteinsmehl und Lehm (auch wenn diese nicht als Abfall vorlägen) sei das Gemisch bzw. die Sache Abfall (im gegenständlichen Fall mit der Bezeichnung "Pflanzengrund").
Die BH führe zutreffend aus, dass jener Prozess, dem die Abfälle unterworfen würden, nicht jene Behandlungsschritte umfasse, die die Kompostverordnung festlege, um ein vorgezogenes Ende der Abfalleigenschaft eintreten zu lassen. Die Beschwerdeführerin selbst gestehe dies in ihrer Berufung auch insoweit zu, als sie das Fehlen eines "gesteuerten Humifizierungsprozesses" einräume, die Nichteinhaltung von erforderlichen Untersuchungshäufigkeiten eingestehe, einen zu hohen Beisatz von Zuschlagsstoffen einräume und auch festhalte, dass Ausgangsmaterialien zum Teil nicht den Qualitätsanforderungen der Kompostverordnung entsprächen. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass dies im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich sei, könne von der belangten Behörde nicht geteilt werden.
Da die Abfalleigenschaft von "Pflanzengrund" auf Basis der Kompostverordnung (als Abfallendeverordnung gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002) nicht vorzeitig ende, sei für deren Ende § 5 Abs. 1 AWG 2002 maßgebend. Demnach sei es erforderlich, dass Abfälle oder aus ihnen gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitut von Rohstoffen oder aus Primärstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Das bedinge, dass die Abfalleigenschaft von "Pflanzengrund" erst bei - rechtmäßiger - Verwendung und konkretem Einsatz als Bodenverbesserer enden könne und nicht etwa früher (z.B. schon bei oder unmittelbar nach der Herstellung). Genau darin liege der Unterschied zwischen dem Anwendungsfall der Abfallendeverordnung mit einem "vorgezogenen Abfallende" und dem "regulären" Abfallende mit der Verwendung. Würde man nämlich der Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt folgen, würde das Rechtsinstitut der Abfallendeverordnung gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 keine Anwendungsfälle haben, weil das Ende der Abfalleigenschaft bereits vor der Verwendung der Abfälle eintrete. Durch die Vermengung eines Abfalls mit anderen Stoffen und Abwarten eines "natürlichen Humifizierungsprozesses" wäre die Abfalleigenschaft beendet und ein Produkt entstanden. Genau dies wäre aber ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft, das nur durch eine Abfallendeverordnung möglich sei. Eine solche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen scheide aber aus.Da die Abfalleigenschaft von "Pflanzengrund" auf Basis der Kompostverordnung (als Abfallendeverordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002) nicht vorzeitig ende, sei für deren Ende Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 maßgebend. Demnach sei es erforderlich, dass Abfälle oder aus ihnen gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitut von Rohstoffen oder aus Primärstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Das bedinge, dass die Abfalleigenschaft von "Pflanzengrund" erst bei - rechtmäßiger - Verwendung und konkretem Einsatz als Bodenverbesserer enden könne und nicht etwa früher (z.B. schon bei oder unmittelbar nach der Herstellung). Genau darin liege der Unterschied zwischen dem Anwendungsfall der Abfallendeverordnung mit einem "vorgezogenen Abfallende" und dem "regulären" Abfallende mit der Verwendung. Würde man nämlich der Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt folgen, würde das Rechtsinstitut der Abfallendeverordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 keine Anwendungsfälle haben, weil das Ende der Abfalleigenschaft bereits vor der Verwendung der Abfälle eintrete. Durch die Vermengung eines Abfalls mit anderen Stoffen und Abwarten eines "natürlichen Humifizierungsprozesses" wäre die Abfalleigenschaft beendet und ein Produkt entstanden. Genau dies wäre aber ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft, das nur durch eine Abfallendeverordnung möglich sei. Eine solche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen scheide aber aus.
Eine rechtmäßige Verwendung von "Pflanzengrund", welcher am Gelände der Beschwerdeführerin lagere, werde von dieser nicht einmal behauptet. Auch gebe es in den Verfahrensakten keinen Hinweis darauf.
Im Akt befänden sich zwei von der Beschwerdeführerin angeführte Privatgutachten, nämlich vom August 1998 und vom Oktober 1999. Dass die Gutachten die Kompostverordnung gar nicht berücksichtigen könnten, ergebe sich schon daraus, dass diese erst 2001, also nach der Verfassung der Gutachten, erlassen worden sei. Beiden Gutachten sei gemeinsam, dass sie schon nach ihrem Zweck und Auftrag nicht für die Qualitätsnachweise im Sinne der Kompostverordnung bestimmt und erstellt worden seien.
Aber auch eine Bezeichnung als Qualitätsklärschlammkompost würde nichts ändern, da die Kompostverordnung ein vorzeitiges Abfallende in ihrem § 1 Abs. 2 nur dann ermögliche, wenn die Anforderung der Kompostverordnung erfüllt und der Kompost entsprechend der Verordnung deklariert sei; dies aber auch wiederum nur unter der Einschränkung, dass diese Rechtsfolge nur für die bestimmungsgemäße Verwendung gelte. Dass solches erfolgt sei, werde weder behauptet noch sei den Verfahrensakten ein entsprechender Hinweis zu entnehmen.Aber auch eine Bezeichnung als Qualitätsklärschlammkompost würde nichts ändern, da die Kompostverordnung ein vorzeitiges Abfallende in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, nur dann ermögliche, wenn die Anforderung der Kompostverordnung erfüllt und der Kompost entsprechend der Verordnung deklariert sei; dies aber auch wiederum nur unter der Einschränkung, dass diese Rechtsfolge nur für die bestimmungsgemäße Verwendung gelte. Dass solches erfolgt sei, werde weder behauptet noch sei den Verfahrensakten ein entsprechender Hinweis zu entnehmen.
Was die von der Beschwerdeführerin in der Berufung behaupteten Begründungsmängel des Bescheides der BH betreffe, sei vom Vorliegen solcher nicht auszugehen. Die BH habe sich in ihrem Bescheid ausführlich mit dem Sachverhalt, den erhobenen Beweisen und der rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 77 Abs. 3 AWG 2002 und § 91 Abs. 1 AWG 2002 lauten samt 1. Paragraph 77, Absatz 3, AWG 2002 und Paragraph 91, Absatz eins, AWG 2002 lauten samt
Überschriften auszugsweise wie folgt:
"Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
§ 77. … Paragraph 77, …
1. Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24; 1. Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß Paragraph 24,;
2. Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25; 2. Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß Paragraph 25,;
3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen; 3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind; Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, beantragen;
4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer. 4. Verfahren gemäß den Paragraphen 32, und 45b Absatz 3, AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
…
In-Kraft-Treten
§ 91. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.Paragraph 91, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatszweiten in Kraft, soweit Absatz 2, und 3 nicht anderes bestimmen.
…"
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2010 war das AWG 2002 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 1 AWG 2002), während im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH vom 10. Juni 2002 noch das AWG 1990 in Geltung stand. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 10. Juni 2002 langte bei dieser am 28. Juni 2002 - somit ebenfalls vor In-Kraft-Treten des AWG 2002 - ein.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 9. August 2010 war das AWG 2002 in Kraft vergleiche , Paragraph 91, Absatz eins, AWG 2002), während im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BH vom 10. Juni 2002 noch das AWG 1990 in Geltung stand. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 10. Juni 2002 langte bei dieser am 28. Juni 2002 - somit ebenfalls vor In-Kraft-Treten des AWG 2002 - ein.
Das Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 ist in den Verfahren nach § 77 Abs. 3 AWG 2002 nicht enthalten. Für solche Verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0032). Eine Fortgeltung der Bestimmungen des AWG 1990 für das bei der belangten Behörde anhängige Feststellungsverfahren scheidet somit aus. Die belangte Behörde wendete zu Recht die Bestimmungen des AWG 2002 an.Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, AWG 1990 ist in den Verfahren nach Paragraph 77, Absatz 3, AWG 2002 nicht enthalten. Für solche Verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0032). Eine Fortgeltung der Bestimmungen des AWG 1990 für das bei der belangten Behörde anhängige Feststellungsverfahren scheidet somit aus. Die belangte Behörde wendete zu Recht die Bestimmungen des AWG 2002 an.
2. Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, haben folgenden Wortlaut: 2. Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang I angeführten Gruppen fallen und"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang römisch eins angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
…
1. 'Altstoffe'
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
…
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
1. die Sache üblicherweise für diesen bestimmten Verwendungszweck eingesetzt wird,
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070175.X00Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016