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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/03/0059 E 6. April 2016Rechtssatz
Die Finanzierungsregelung des § 34 KOG 2001 geht im Wesentlichen zurück auf die im Gefolge des E des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04, notwendig gewordene Novelle BGBl I Nr 21/2005. Der VfGH hatte Bestimmungen des § 10 KOG 2001 (in der Stammfassung) betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Rundfunkveranstaltern zur Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH - iW wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot - aufgehoben, weil die beitragspflichtigen Marktteilnehmer damit auch Aufgaben finanzieren mussten, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Die gleichen Bedenken trafen - nach der in den Materialien zur Neufassung zum Ausdruck kommenden Auffassung - auf die telekomspezifischen Finanzierungsregelungen des KOG 2001 zu. Explizites Ziel der Neuregelung durch BGBl I Nr 21/2005 (vgl die Ausführungen im Initiativantrag, 544/A BlgNR 22. GP, 8) war deshalb eine den Vorgaben des VfGH Rechnung tragende Neuordnung der in Rede stehenden Finanzierungsregelungen.Die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, KOG 2001 geht im Wesentlichen zurück auf die im Gefolge des E des VfGH vom 7. Oktober 2004, G 3/04, notwendig gewordene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005,. Der VfGH hatte Bestimmungen des Paragraph 10, KOG 2001 (in der Stammfassung) betreffend die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen von Rundfunkveranstaltern zur Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH - iW wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot - aufgehoben, weil die beitragspflichtigen Marktteilnehmer damit auch Aufgaben finanzieren mussten, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Die gleichen Bedenken trafen - nach der in den Materialien zur Neufassung zum Ausdruck kommenden Auffassung - auf die telekomspezifischen Finanzierungsregelungen des KOG 2001 zu. Explizites Ziel der Neuregelung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2005, vergleiche die Ausführungen im Initiativantrag, 544/A BlgNR 22. GP, 8) war deshalb eine den Vorgaben des VfGH Rechnung tragende Neuordnung der in Rede stehenden Finanzierungsregelungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030058.J01Im RIS seit
28.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016