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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E 14. April 2016Rechtssatz
Die mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 vorgenommenen Änderungen des § 9 GrundversorgungsG Bund 2005 in dessen Abs. 2, 3 und 3b, mit denen nach den Erläuterungen zum FNG 2014 (ErlRV 1803 BlgNR. 24 GP 80) "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde, zeigen deutlich, dass im § 9 legcit gegenüber der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der VwG als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des BAA durch das BFA auf Behördenebene und der UVS als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte (vgl. ErlRV 2144 BlgNR 24. GP 34; ErlRV 582 BlgNR 25. GP 34 - betreffend FrÄG 2015). Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit 1. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GrundversorgungsG Bund 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. B VfGH 27. November 2006, A 4/06, VfSlg 17985; B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg 18447; E VfGH 22. September 2008, B 753/08, VfSlg 18525; B 19. März 2009, 2009/18/0060; E 29. September 2009, 2008/18/0687; E 15. Juni 1999, 99/05/0072; B 23. Februar 2000, 99/03/0123) die Verhaltensbeschwerden in einer Grundversorgungsangelegenheit mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Fremden zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das BVwG zu erheben. Gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl E VfGH 22. September 2008, B 753/08, VfSlg. 18525).Die mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 vorgenommenen Änderungen des Paragraph 9, GrundversorgungsG Bund 2005 in dessen Absatz 2, 3 und 3 b, mit denen nach den Erläuterungen zum FNG 2014 (ErlRV 1803 BlgNR. 24 Gesetzgebungsperiode 80) "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde, zeigen deutlich, dass im Paragraph 9, legcit gegenüber der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der VwG als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des BAA durch das BFA auf Behördenebene und der UVS als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte vergleiche ErlRV 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34; ErlRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 34 - betreffend FrÄG 2015). Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit 1. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GrundversorgungsG Bund 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche B VfGH 27. November 2006, A 4/06, VfSlg 17985; B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg 18447; E VfGH 22. September 2008, B 753/08, VfSlg 18525; B 19. März 2009, 2009/18/0060; E 29. September 2009, 2008/18/0687; E 15. Juni 1999, 99/05/0072; B 23. Februar 2000, 99/03/0123) die Verhaltensbeschwerden in einer Grundversorgungsangelegenheit mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Fremden zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach Paragraph 9, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das BVwG zu erheben. Gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche E VfGH 22. September 2008, B 753/08, VfSlg. 18525).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210190.L04Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017